Nachdem die Lebensversicherer ihre in den 90er Jahren phänomenalen Gewinngarantien praktisch gegen Null zurückgefahren haben, fragt sich manch einer, ob er an seiner Lebensversicherung festhalten soll, die ihm ja – prima vista betrachtet – nicht viel bringt.
Das ist so natürlich nicht richtig. Aber tatsächlich kann man aus einer Lebensversicherung auch vorzeitig aussteigen:
Der schlechteste, weil am wenigsten bezahlte Weg ist derjenige der Kündigung des Lebensversicherungsvertrages: Die Kündigung führt stets zu einem Verlustgeschäft, da der Kunde lediglich den Rückkaufswert, den die Police derzeit hat, zurückbekommt. Er nimmt jedenfalls nicht den Schlussüberschuss mit, den er nur bekommt, wenn er bis zum Ende seiner Versicherungszeit durchhält. Das macht dann einen bedeutenden Teil des Wertes der Versicherung aus. Außerdem bekommt der Kündigende nicht seine Verwaltungskosten zurück, die er die Jahre über gezahlt hat, ebenso wenig die von ihm geleisteten Abschluss- und Vertriebsgebühren, die er sonst in der Schlussauszahlung erstattet bekäme.
Eine bessere Variante liegt dann schon vor, wenn er seine Versicherung am sogenannten Zweitmarkt verkauft. Da gibt es zum Beispiel Unternehmen wir TFI Fair Pay oder Cash-Life, die entweder selbst kaufen oder mindestens die Lebensversicherung an Investoren vermitteln. Hier bekommt der Ausscheidende Versicherungsnehmer immerhin zwei bis fünf Prozent mehr als den Rückkaufswert.
Oftmals lohnt es sich nachzuprüfen, von wann denn die Versicherung stammt: Wann wurde sie abgeschlossen: zwischen Juli 1994 und Dezember 2007?
Denn bei solchen in dieser Zeit abgeschlossenen Versicherungen ist typischerweise keine oder nur eine mangelhafte Widerrufsbelehrung erteilt worden, was der BGH erst jüngst beanstandet hat: Ist eine Widerrufsbelehrung unterblieben, hat der Anleger laut BGH ein „ewiges Widerspruchsrecht“ (Az.: IV ZR 76/2011, BGH vom Mai 2014). Bei einem Widerruf sind alle vom Versicherten getragenen Kosten wie Abschluss- und Verwaltungsgebühren vollständig zurückzuzahlen. Außerdem hat der Kunde Anspruch darauf, dass ihm die mit seinem Geld gezogenen Nutzungen des Versicherers überlassen werden. Dabei werden die auszuzahlenden Nutzungszinsen nachberechnet, wobei der Versicherungsnehmer aber nachweisen muss, welche Nettorendite das Unternehmen damit erzielt hat (so BGH IV ZR 513/14, was schwer möglich ist).
In jedem Fall kann es sich lohnen, die Widerrufsbelehrungen von „Alt-Policen“ aus jenem Zeitraum überprüfen zu lassen, weil hier bereits sehr viele Urteile pro Lebensversicherungsnehmer ergangen sind: So hat zum Beispiel die Firma Help-Check aus Düsseldorf ein Online-Portal für Versicherte eingerichtet, wonach ohne Kosten für den Versicherungsnehmer überprüft wird, ob die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war oder nicht. Diese Firma hat aufgrund ihrer Erfahrung 30 typische Fehler identifiziert, aufgrund derer Gerichte schon Versicherungsverträge rückgängig gemacht haben, also damit zugunsten der Versicherten entschieden haben!