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Verbesserte GWG-Abschreibung für Arbeitnehmer

Bekanntlich können nach § 6 Abs. 2 S. 1 EStG die so genannten GWG (das sind Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zu einer selbständigen Nutzung fähig sind und einen Anschaffungspreis haben von nicht mehr als 410,00 EUR netto) sofort abgeschrieben werden. Das ist regelmäßig steuergünstig, weil diese Sofortabschreibung bewirkt, dass bei einem solchen Kaufpreis dieser in voller Höhe als Aufwand geltend gemacht werden kann und nicht verteilt werden muss über die Jahre der möglichen Nutzungsdauer. Bislang haben insoweit vor allem Gewerbetreibende und Freiberufler hiervon profitieren können.

Jetzt hat der Bundesrat den Weg dafür frei gemacht, dass der „mickrige“ Betrag von 410,00 EUR auf 810,00 EUR erhöht wird, leider allerdings erst für den Erwerb von Wirtschaftsgütern, die nach dem 31.12.2017, also in 2018 angeschafft werden. Bis dahin muss man sich also mit dem kleineren Betrag begnügen.

Von der Anhebung profitieren aber letztlich auch Arbeitnehmer und Vermieter (die nicht umsatzsteuerpflichtig sind): Sie können die Regeln für die Sofortabschreibung bei ihren Einkünften (Überschusseinkünfte) nutzen!

Die Besonderheit liegt darin, dass sie nicht nur den Nettowert sofort absetzen können, sondern zum Abzug geeignet ist der gesamte Bruttobetrag, wenn nur der Nettobetrag der Anschaffung nicht höher ist als 810,00 EUR. Mit anderen Worten:

Erwirbt ein Arbeitnehmer (oder ein Vermieter) ein Arbeitsmittel, das er beruflich benötigt, z.B. einen Laptop, so kann er hierfür nicht nur 810,00 EUR als Sofortaufwand steuerlich geltend machen, sondern 810,00 EUR + 19 % Mehrwertsteuer, das sind insgesamt 963,90 EUR: Er kann diesen Betrag zur Gänze als Werbungskosten mit einem Mal absetzen.

Also: Der Arbeitnehmer (und entsprechend der Vermieter) soll darauf achten, dass er sich nicht nur auf den Abzugsbetrag von 810,00 EUR beschränkt, sondern dieser Wert ist nur maßgeblich als Nettowert, um überhaupt ein GWG bejahen zu können; muss der Steuerpflichtige aber für sein Arbeitsmittel mehr als 810,00 EUR aufwenden, nämlich einen Bruttobetrag von insgesamt 963,90 EUR, kann er den vollen Kaufpreis mit einem Mal steuerlich effektuieren und hierauf Steuern sparen! Aber – wie gesagt – das gilt leider erst ab 2018! Dennoch sollten Sie sich das für die Planung Ihrer Anschaffungen schon einmal vormerken!

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