(Urlaubs-)Gefälligkeiten können teuer werden!
Die vergangenen Ostertage und Osterferien haben erkennen lassen, was schon alsbald im Sommer auf uns Menschen zukommt. Ganze Horden von Menschen machen sich – bundeslandabhängig – wie ,,ein Mann“ auf den Weg in den Urlaub oder auf zu Verwandtenbesuchen (der Erholungswert der beiden vorgenannten Sachverhalte ist nicht zwingend gleichzusetzen). Diese ,,Volkswanderung“ hat nicht nur zur Folge, dass zu den Reise-Stoßzeiten ein Fortkommen auf deutschen Autobahnen kaum mehr möglich ist, sondern führt auch zu dem nachfolgenden Umstand: Es ist (fast) keiner mehr da!
Sollten Sie jedoch zu dem Teil der Bevölkerung zählen, der außerhalb der geregelten Ferienzeiten seinen Urlaub verbringt (und damit leere Autobahnen innerhalb der Ferienzeiten, jedoch außerhalb der Ferien-Stoßzeiten, genießen kann), mag es Ihnen passieren, dass die Abwesenden Ihnen gegenüber eine Geste des tiefen Respekts und Vertrauens äußern und Sie wahlweise mit der Sorge um Haus, Hof, Garten oder Tier betrauen.
Nicht allzu selten haben Gerichte sich sodann mit der Frage zu befassen, ob in der Übernahme bzw. Übertragung solcher Aufgaben rechtlich relevantes Handeln zu erkennen ist. Freilich geschieht dies nicht, wenn alles gut geht, sondern regelmäßig, wenn der Abwesende heimkehrt und ,,veränderte Umstände“ vorfindet.
Fälle, in denen aus einer guten Tat nachträglich ein handfester (Rechts-) Streit entsteht, sind mitunter nicht selten anzutreffen. Beispielsweise hat sich gar der BGH kürzlich, mit Urteil vom 26.04.2016 (Az. VII ZR 467/15), mit der Frage beschäftigt, welche haftungsrechtlichen Folgen es für einen hilfsbereiten Nachbarn zeitigen kann, wenn dieser aus Gefälligkeit gegenüber dem Urlaubsabwesenden dessen Garten und Pflanzen bewässert und dabei vergisst, das Wasser des Gartenschlauchs abzustellen? Dies führte im entschiedenen Fall nämlich dazu, dass der heimkehrende Urlauber seinen Keller (und alles darin) als Pool umfunktioniert vorfand.
Hier dreht es sich sodann oftmals um die Frage, ob der die Gefälligkeit Leistende auch für grobe Fahrlässigkeit haftet und eine etwaig bestehende Haftpflichtversicherung den Schaden übernimmt. Im vorgenannten Fall bejahte der BGH eine Haftung, was aber (wie vom Gericht gewusst) durch die bestehende Haftpflichtversicherung abgedeckt wurde.
Ähnlich zeigte es sich in einem jüngst vom AG Frankfurt am Main gefällten Urteil vom 23.11.2016 (Az. 30 C 1675/16). Dort erklärte sich eine Mitbewohnerin gegenüber ihrem verreisten Mitbewohner dazu bereit, dessen Hund zu ,,sitten“.
Nun verhält es sich aber oftmals so, dass der Aushelfende seinen Lebensalltag nicht rund um die nunmehr (zusätzlich) zu verrichtende Tätigkeit geplant hat und planen kann. Dies auch im vorliegenden Fall. Die daheim gebliebene Mitbewohnerin war hinsichtlich der mittäglichen Gassirunde verhindert und bat eine Freundin darum, diesen Dienst für sie zu verrichten. Nun war aber die Freundin unaufmerksam, weshalb die gehütete, aber nicht angeleinte Zwergbulldogge ,,ausbüxte“ und an dem fraglichen Tag, es herrschten Temperaturen von etwa 30 Grad, die neue Freiheit in vollen Zügen genoss. Offensichtlich von einem Hitzschlag daniedergeschreckt fand man die Bulldogge später leblos vor.
Jetzt war der Ärger freilich groß und die Mitbewohnerin wurde vor den ,,Kadi“ gezerrt. Da Hunde (wie alle Tiere) rechtlich Sachen sind, jedoch keinesfalls wie solche behandelt werden sollten, forderte die Klägerin u.a. Ersatz des Kaufpreises in Höhe von 1.800,00 EUR sowie 200,00 EUR Einäscherungskosten.
Das Amtsgericht entschied, es könne dahinstehen, ob der Hund aufgrund einfacher oder grober Fahrlässigkeit der eingesprungenen Gassigängerin davongelaufen sei oder nicht, denn jedenfalls habe die Mitbewohnerin selbst diese Tätigkeit nicht auf die Dritte ,,auslagern“ dürfen. Dies sei nicht zwischen den Parteien abgesprochen gewesen. Deshalb hafte die Mitbewohnerin auf Ersatz des Kaufpreises. Mit der Einäscherung des Hundes, die der Mitbewohner seinerseits vorgenommen hatte, habe dieser jedoch über die Strenge geschlagen und gegen das Schadensminderungsgebot verstoßen. Ein ,,verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch hätte in der Lage des Klägers den Tierkadaver der kommunalen Tierkörperbeseitigung übergeben, wodurch wesentlich geringere Kosten entstanden wären, welches das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 30,00 EUR schätzt“.
Die Mitbewohnerin hatte dennoch knapp 2.000,00 EUR an den klagenden Mitbewohner zu zahlen. Ein hoher Preis für einen unentgeltlichen Freundschaftsdienst!
Vorsicht ist also geboten: (Auch) Nächstenliebe stets mit Augenmaß leisten und Ferien besser in der Hauptsaison machen! In letzterer ist zwar das Hotelzimmer teurer, aber dafür das Haftungsrisiko aufgrund ,,aufgedrängter“ Gefälligkeiten wesentlich minimiert!