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Weg ist er – der Sanierungserlass!

Deutschland ist ein Wirtschaftsstandort, der von Unternehmen lebt. Unternehmen geht es nicht immer gut, sondern sie können in Krisen geraten. Werden diese bewältigt, nehmen sie zum Wohl aller weiter am Wirtschaftsgeschehen teil.

Damit eine Sanierung klappt, waren bis Ende 1997 sogenannte Sanierungsgewinne, die durch Sanierungsmaßnahmen Dritter, namentlich Gläubiger des Unterzeichners, im Betriebsvermögen entstanden sind, steuerfrei. Vorausgesetzt waren die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung der Maßnahme sowie die Sanierungsabsicht des Sanierers.

Ab 1998 wurde jedoch dieses Entgegenkommen des Gesetzgebers gestrichen.

Der Bundesfinanzminister sah aber ein, dass trotz Wegfalls des Gesetzes Erlassgründe bestehen könnten, in Sonderfällen bei „unternehmerbezogener Sanierung“ dennoch ein Entgegenkommen zeigen zu können und aus Billigkeitsgründen einen Steuererlass auszusprechen.

Wenn ein Unternehmen einen Sanierungsplan vorlegen konnte, wonach die Sanierung überwiegend wahrscheinlich erfolgreich zum Fortbestand des Unternehmens führen würde, konnte die Finanzverwaltung von einer Besteuerung absehen, die andernfalls die Sanierung konterkariert hätte. Denn welcher Gläubiger eines Unternehmens will schon Gelder zur Sanierung eines Geschäfts einsetzen, damit das Finanzamt zu allererst davon profitiert, aber so den Sanierungserfolg gefährdet?

Aber wie das so ist, haben in der Vergangenheit vielfach zumindest wirtschaftsferne, aber Wortlaut getreu denkende Juristen (Richter) erkannt, dass es nicht angehe, wenn der Gesetzgeber eine Rechtsfolge ausdrücklich aufgegeben habe, durch eine Hintertür die Verwaltung zwar ein konkret wirtschaftlich sinnvolles, aber eben ein generell abstrakt missbilligtes Ergebnis dennoch würde herbeiführen können. Das verstieße doch gegen den „Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung“. Die Verwaltung darf eben nur im Rahmen der bestehenden Gesetze agieren.

Richtig so! Obwohl sich doch die Frage stellt, ob denn nach Wegfall der den Steuerwegfall zwingend anordnenden alten Vorschrift § 3 Nr. 66 EStG die fallbezogene Billigkeitsentscheidung der Verwaltung, eine Steuer nicht zu erheben, dasselbe seien! Im ersten Fall hat die Finanzverwaltung keinerlei Ermessensspielraum; im Sanierungsfall muss die Steuer erlassen werden. So das Gesetz!

Im anderen Fall aber muss die Verwaltung prüfen, ob die Sanierungsmaßnahme ernsthaft gewollt und erfolgversprechend ist, das Unternehmen wieder auf die Beine zu bringen: Dann kann es in sinnvoller Abwägung des Pro und Contra unter dem Gesichtspunkt der späteren Erlangung weiterer Steuern besser sein, einen Billigkeitserlass vorzunehmen, der dem Unternehmen das Weiterbestehen ermöglicht, der Finanzbehörde aber statt eines aus der Insolvenz resultierenden geringeren Steuerzuflusses in Zukunft bei Wiederprosperität des Unternehmens weitere Steuereinnahmen verspricht!

War doch eigentlich sinnvoll!

Aber nein: Am Dienstag, den 07.02.2017, hat der Große Senat des BFH ein Machtwort gesprochen und erkannt: Eine solche Ausnahmeregelung, die praktisch ein weggefallenes Gesetz wieder aufleben lasse, sei rechtswidrig! Damit ist der Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums weggefallen: Ob Sanierung oder nicht, eine Steuerbegünstigung kann der sanierende Unternehmer nicht mehr erwarten (so GrS BFH 1/15).

Dass dieses Unternehmen dann auch nicht mehr von Geschäftspartnern und Banken in der Krise gestützt wird, wenn unter Berücksichtigung nicht nur in der Vergangenheit angefallener Steuern, sondern gerade wegen der auf Sanierungsmaßnahmen entstehenden Steuern das Unternehmen nicht zu sanieren sein wird, dürfte offensichtlich sein!

Die Wirtschaft wird die Entscheidung des Großen Senates, die dogmatisch nach meiner Einschätzung gar nicht zwingend war, weil eben die Finanzverwaltung die gesetzliche Abschaffung der Steuerpflicht im Sanierungsfall akzeptiert hat, lediglich die Möglichkeit einer Einzelfallregelung eröffnet hatte, sicher bedauern:

Die Entscheidung des Großen Senates ist ein Bärendienst für die Wirtschaft.

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