Erneut hat sich im Onlinehandel eine Ausweitung der Informationspflichten ergeben. Danach sind Unternehmer, die über das Internet Waren oder Dienstleistungen anbieten, seit 09.01.2016 verpflichtet, auf ein besonderes Streitschlichtungsangebot der Europäischen Union hinzuweisen. Hierbei geht es um die Einführung der so genannten „OS“, der Online Streitschlichtungsstellen, die zuständig sein können für eine außergerichtliche Streitschlichtung in Fällen des Onlinehandels.
In diesem Sinne will die Europäische Union eine entsprechende Plattform schaffen, über die Verbraucher im Falle eines Streits mit ihrem Händler eine Beilegung des Streits erreichen können. Damit der Verbraucher aber über die hiermit verbundenen Möglichkeiten informiert ist, sind die Händler, wie dargestellt, seit 09.01.2016 verpflichtet, darauf explizit hinzuweisen. Das ergibt sich aus der ODR-Verordnung, der Regelung über die „Online Dispute Resolution“.
Bemerkenswert ist, dass diese Informationspflicht schon galt, bevor die Streitschlichtungsplattform der EU eingerichtet war. Das soll aber spätestens zum 15.02.2016 umgesetzt werden, so dass der entsprechende Händlerhinweis von da an wenigstens Sinn macht. Der Händlerhinweis, der leicht zugänglich mit der Plattform verlinkt sein muss, könnte wie folgt aussehen:
„Verbraucherinformation: Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ zur Verfügung“
Für den Fall, dass sich ein Händler an die Erfüllung dieser Informationspflicht nicht hält, drohen Abmahnungen, die bekanntlich kostenträchtig sein können. Im eigenen Interesse sollte der Händler daher regelgerecht auf die OS-Plattform hinweisen.
Eine andere Frage ist, ob sich der Händler selbst den Regelungen des ODR unterwerfen möchte. Denn, unabhängig von der Informationspflicht über die Plattform als solcher, besteht – von Ausnahmen abgesehen – keine generelle Verpflichtung, eine oder mehrere Onlineschlichtungsstellen zu nutzen. Sollte sich der Händler aber dazu entscheiden, ist er frühestens ab April 2016, nämlich dann, wenn die nationalen alternativen Streitschlichtungsstellen durch das Bundesamt für Justiz zugelassen sein werden, dazu verpflichtet, zusätzlich einen Hinweis in seinen AGB auf die Existenz der Europäischen OS-Plattform und die Möglichkeit aufzunehmen, dass Verbraucher diese (in seinem Fall) für die Beilegung von Streitigkeiten nutzen können.
Nur am Rande sei angemerkt, dass in ferner Zukunft eine weitere Informationspflicht auf den Händler zukommt: So hat er Anfang 2017 nach dem deutschen Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) darüber zu informieren, ob bei ihm die Bereitschaft oder gar die Verpflichtung besteht, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Er hat einen entsprechenden Hinweis auf die für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle zu erteilen, der ebenfalls leicht zugänglich, klar und verständlich gehalten sein muss. Nachdem bis dahin aber noch knapp ein Jahr vergeht, sollte den Onlinehändlern mit dieser News wenigstens die bereits aktuell bestehende Informations- und Verlinkungspflicht zur OS-Plattform deutlich gemacht werden. Denn eine diesbezügliche Abmahnung sollte man sich ohne weiteres ersparen.