Sachverhalt: Klage auf Urlaubsabgeltung nach Beschäftigungsverbot
Das BAG hatte sich mit Urteil vom 20.08.2024 – 9 AZR 226/23 mit der Thematik zu befassen, dass eine Mitarbeiterin vom 08.02.2017 bis zum 31.03.2020 bei ihrem Arbeitgeber angestellt war, allerdings aufgrund von Beschäftigungsverboten wegen 2 Schwangerschaften relativ kurz nacheinander durchgehend ab dem 01.12.2017 bei dem Arbeitgeber nicht mehr gearbeitet hat. Nachdem diese Arbeitnehmerin zum 31.03.2020 aus dem Arbeitsbündnis ausgeschieden war, forderte sie die Abgeltung von 68 Tagen Urlaub aus den Jahren 2017-2020 (5 Tage Resturlaub aus dem Jahr 2017, jeweils 28 Tage aus den Jahren 2018 und 2019 und 7 Tage aus dem Jahr 2020).
Position des Arbeitgebers: Kein Urlaubsanspruch während des Beschäftigungsverbots
Der Arbeitgeber setzte sich hiergegen zur Wehr bis hin zum Bundesarbeitsgericht und meinte, es seien während der Beschäftigungsverbote keine Urlaubsansprüche entstanden. Jedenfalls seien etwaige Urlaubsansprüche gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG mit Ablauf des Monats März des jeweiligen Folgejahres erloschen.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: Urlaubsanspruch bleibt bestehen
Dies sah das Bundesarbeitsgericht allerdings anders. Dieses verwies in seinem Urteil vom 20.08.2024 darauf, dass gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG Urlaub abzugelten ist, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Die Urlaubsansprüche sind auch während der Zeiten entstanden, in denen jeweils ein Beschäftigungsverbot bestand. Im vorliegenden Fall beruhten die Ausfallzeiten auf nahtlos aneinander anschließenden Beschäftigungsverboten, die nach § 17 S. 1 MuSchG alter Fassung bzw. § 24 S. 1 MuSchG in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung bei der Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub als Beschäftigungszeiten behandelt werden. Wie das BAG außerdem ausgeführt hat, erfasst bei unionsrechtskonformen Verständnis diese Ausnahmeregelung nicht nur den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auch einen diesen übersteigenden Mehrurlaub.
Kein Verfall der Urlaubsansprüche
Die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2017-2020 waren auch nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen. Die Regelungen des § 17 S. 2 MuSchG alter Fassung bzw. § 24 S. 2 MuSchG in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung stehen insoweit einem Erlöschen des Urlaubs entgegen.
Fazit: Klage auf Urlaubsabgeltung erfolgreich
Insofern hat das BAG der Klage der Mitarbeiterin auf Abgeltung von 68 Urlaubstagen aus den Jahren 2017-2020 in vollem Umfang entsprochen.