Jüngst ging durch die Presse, dass Vorgesetzte von Tesla mehrere Mitarbeiter, die sich krankgemeldet hatten, zu Hause aufgesucht haben. Da stellt sich die Frage, ob dies überhaupt zulässig und sinnvoll ist und welche Verpflichtungen/Rechte möglicherweise für den erkrankten Mitarbeiter bestehen, wenn während der attestierten Arbeitsunfähigkeit entsprechender Besuch vor der Tür steht.
Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Grundsätzlich genießt die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen hohen Beweiswert. Es gibt aber immer wieder Mitarbeiter, die auffällig oft freitags und montags angeblich erkrankt sind oder dann, wenn ihnen für einen bestimmten gewünschten Zeitraum kein Urlaub bewilligt wird, für diesen Zeitraum ganz zufällig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung präsentieren. Ein solches Verhalten hat ein gewisses „Geschmäckle“. Daher ist einerseits das Interesse des Arbeitgebers sowie der redlichen Mitarbeiter in dem Betrieb zu sehen, dass tatsächlich nur die wirklich Erkrankten sich auf eine Arbeitsunfähigkeit berufen und der Arbeit fern bleiben können, auf der anderen Seite ist aber auch das Interesse der Arbeitsunfähigen zu sehen, sich dann, wenn ein Arzt ihnen Arbeitsunfähigkeit attestiert hat, nicht ständig gegenüber dem Arbeitgeber rechtfertigen und insbesondere kontrollieren lassen zu müssen, ob sie nicht nur simulieren.
Rechte des Arbeitnehmers bei einem Hausbesuch
Grundsätzlich ist ein Hausbesuch seitens des Arbeitgebers bei einem erkrankten Mitarbeiter nicht verboten, insbesondere wenn er z.B. Genesungswünsche der Belegschaft und gegebenenfalls noch einen Blumenstrauß überbringen will. Allerdings ist der Mitarbeiter nicht verpflichtet, insbesondere wenn er den Eindruck hat, dass er hier tatsächlich nur kontrolliert werden soll, den Arbeitgeber oder einen von diesem beauftragten Dritten auf sein Grundstück oder in die Wohnung zu lassen und er muss auch keine Angaben dazu machen, woran er erkrankt ist.
Aufenthaltsort während der Arbeitsunfähigkeit
Der Mitarbeiter ist auch nicht verpflichtet, sich während der attestierten Arbeitsunfähigkeit nur zu Hause aufzuhalten. So kann es durchaus sein, wenn der Chef bei ihm zu Hause klingelt, dass er gerade einen Arzttermin wahrnimmt oder sich bei Freunden/ Verwandten aufhält, die sich um den Erkrankten kümmern. D.h., dass jemand gerade nicht zu Hause ist, belegt nicht, dass er seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht hat.
Einschaltung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung durch den Arbeitgeber
Sollte der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit haben, dann kann er den medizinischen Dienst der Krankenversicherung einschalten und um eine unabhängige Überprüfung der vermeintlichen Arbeitsunfähigkeit bitten. Allerdings besteht in der Praxis häufig recht wenig Bereitschaft des medizinischen Dienstes, tatsächlich auch aktiv zu werden.
Beauftragung eines Detektives
Sollte der Arbeitgeber aber tatsächlich sogar den begründeten Verdacht haben – was er im Streitfalle auch nachweisen muss –, dass ein Mitarbeiter seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht hat, um sich mehr Freizeit zu verschaffen, ist noch an die Einschaltung eines Detektives zu denken. Dieser könnte unter Umständen z.B. aufdecken, dass der angeblich an starken Rückenbeschwerden leidende und deshalb arbeitsunfähige Mitarbeiter tatsächlich zu Hause oder bei Freunden Umbauarbeiten am Haus vornimmt o.ä. Wenn erwiesen ist, dass die Krankmeldung gefälscht ist bzw. erschlichen wurde, dann stellt dies mindestens einen Grund zur Abmahnung, wenn nicht sogar einen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar.
Die Beauftragung eines Detektives kommt aber, wie zuvor angesprochen, nur als ultima ratio in Betracht, der Arbeitgeber hat kein Recht, den Mitarbeiter regelmäßig auszuspionieren, wenn nicht tatsächlich nachweisbar der begründete Verdacht des „Krankfeierns“ besteht.