Die Energiepreispauschale ist steuerbar, so das FG Münster, das die Energiepreispauschale zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zählt.
Es handelt sich dabei um die Zahlungen eines Arbeitgebers an seine Mitarbeiter i.H.v. 300,00 EUR insgesamt, die (im Nachhinein) zu versteuern seien, um der durch den Gesetzgeber geregelten Steuerpflicht nachzukommen.
Die Argumentation, es handele sich doch um eine Subvention des Staates, wurde nicht durchgesetzt, weil es keinen zwingenden Veranlassungszusammenhang zwischen Energiepreispauschale und Arbeitsleistung gebe und gegeben habe.
Deshalb ist die Energiepreispauschale den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen. Revision läuft beim BFH (Handelsblatt 04.06.2024 – Urteil des FG Münster vom 17.04.2024, Aktenzeichen: 14 K 1425/23 E).