Typischerweise sind Arbeitskleidungen nur dann als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig, wenn der entsprechende Artikel ungeeignet ist, im Privatleben getragen zu werden: Der Anzug des Managers ist also ohne weiteres auch für private Feste geeignet, das Kleid der Chefin ebenso wie das zu erwerbende Kleid einer Mode-Directrice, die ihren Modellen damit in irgendeiner Form die künftige Modeausrichtung nahebringen will.
Also was macht eine Influenzerin? Sie erwirbt natürlich von Berufswegen Modeartikel! Das geschieht aber nicht ausschließlich, um damit ein Geschäft aufzubauen, dass möglichst viele das von ihr so präsentierte Kleidungsstück dann ebenfalls erwerben sollen, sondern sie möchte mit der „guten Figur“, die sie damit macht, zum Erwerb dieses aber auch anderer Modestücke anregen: Das aber reicht nicht, um das vorgeführte Modestück, das sie als Influenzerin zum Zwecke der Modedarstellung erworben hat, zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen:
Dieses Kleidungsstück ist genauso wie der Manageranzug und das Kleid der Chefin Kraft privaten Anlasses – zu Zwecken der guten Darstellung im Außenverhältnis – und damit als Privatgegenstand erworben!
So hat das Finanzgericht Niedersachsen mit Urteil vom 13.11.2023, Az.: 3 K 11195/21, entschieden.