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Wirksamkeit einer Schenkung unter Auflage

Im Rahmen einer strukturierten Vermögensnachfolge ist es nicht selten gewünscht, auch auf das übertragene Vermögen – sei es Privatvermögen, wie beispielsweise Immobilien, Wertpapiere oder Beteiligungen, oder betriebliches Unternehmensvermögen – noch einen gewissen Einfluss zu behalten. So soll das Vermögen möglicherweise nicht an Gläubiger des Bedachten gelangen, nicht beim Bedachten verbleiben, wenn dieser sich scheiden lässt oder vorverstirbt, oder Ähnliches. Es gibt viele Möglichkeiten, dem Wunsch des Schenkers gerecht zu werden, ohne ertrag- oder erbschaftsteuerliche Nachteile hinnehmen zu müssen. Eine besondere Konstellation hatte der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich zur Entscheidung vorliegen: 

Er hatte sich mit der Wirksamkeit von sogenannten Auflagen in Schenkungsverträgen zu befassen. In dem konkreten Fall hatte der Schenker den Beschenkten verpflichtet, den geschenkten Gegenstand bei dessen Tod auf einen Dritten zu übertragen (BGH, Urteil vom 28.11.2023, X ZR 11/21). Hierdurch sollte sichergestellt werden, dass der geschenkte Gegenstand nicht in den Nachlass des Beschenkten gelangt, und von dort an Personen, die dem Schenker unlieb waren, sondern an Personen seiner Wahl.

Konkreter Sachverhalt des BGH

Der Vater des späteren Erblassers (Beschenkter) hatte diesem in 1995 ein Grundstück übertragen. Hierbei verpflichtete sich der Beschenkte (notariell) für bestimmte Konstellationen zur Rückübereignung bzw. Übereignung an seine leiblichen Kinder. In Nachtragsvereinbarungen von 2003 und 2008 wurden die Regelungen dahingehend konkretisiert, dass der Erblasser das Grundstück spätestens bei seinem Tod an seine drei Kinder übertragen sollte. Nach dem Tod des Erblassers verlangten die Kinder nun von den Erben (das waren nicht die drei Kinder) die Übertragung des Grundstücks.

Entscheidung des BGH

Der BGH entschied in seinem Urteil zugunsten der drei Kinder und erkannte ihnen den Anspruch auf Übertragung zu. Dies war aber keine „einfache“ Entscheidung, sondern hing an einer sehr konkreten Formulierung, hätte daher auch bei leichter Abwandlung des Sachverhaltes anders ausgehen können.

Grundsätzlich, so stellte der BGH fest, könne eine Auflage, die den Beschenkten dazu verpflichtet, das Geschenk spätestens bei seinem Tod unentgeltlich einem Dritten zu übertragen, wirksam vereinbart werden. Denn eine solche Klausel verstoße nicht automatisch gegen § 2302 BGB, der Verträge über Verfügungen von Todes wegen für nichtig erklärt.

Voraussetzung für die Wirksamkeit sei aber, dass eine solche Auflage nicht bloß den Beschenkten dazu verpflichte, zugunsten eines Dritten ein Schenkungsversprechen abzugeben, das unter der Bedingung steht, dass der Dritte den Beschenkten überlebt. Denn das wäre nach Ansicht des BGH dann ein nichtiger Vertrag im Sinne des § 2302 BGB (nichtige schuldrechtliche Verpflichtung).

Anders sei dies zu beurteilen, wenn die Auflage bereits tatsächlich einen Anspruch des Dritten auf Übereignung des Geschenks begründe, also im Ergebnis nur noch die Erfüllung des wirksamen Anspruchs auf Übereignung im Zeitpunkt des Todes des Beschenkten zu vollziehen sei. In einer solchen, vom Wortlaut der Auflage abhängigen Konstellation sei der Anspruch auf Übereignung an die Letztbedachten wirksam begründet. Dem stehe dann § 2302 BGB nicht entgegen.

Fazit:

Mit seiner Entscheidung schafft der BGH Rechtssicherheit in einem weiteren Bereich der gleitenden und teils Generationen überspringenden Vermögensnachfolge. Er zeigt einen sicheren Weg auf, Vermögen über eine gut formulierte Auflage über den Beschenkten an Personen zu leiten, die nicht zwingend die Erben des Beschenkten sind. Wenn die Klausel allerdings lediglich den Beschenkten dazu verpflichtet, dem Dritten gegenüber ein Schenkungsversprechen für den Todesfall abzugeben, ist sie nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam. Die Beachtung von rechtlichen und verbalen Feinheiten ist für eine rechtssichere Gestaltung von Schenkungsverträgen – und darüber hinaus – unerlässlich. Guter Rat schützt vor bösem Erwachen.

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