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Ärger mit der Grundsteuer! Achtung!

Die neue Grundsteuer, die eine Menge Arbeit sowohl den Finanzämtern, aber auch den Steuerpflichtigen beschert hat, ist noch lange nicht unangefochten und damit allenthalben gültig:

Zum einen unterscheiden sich die Grundsteuerregelungen der Länder teilweise voneinander, sodass noch nicht einmal ergangene Urteile 1 : 1 des einen Landes auf das andere Land (von einer Kommune auf die andere) übertragen werden können, zum anderen sind auch die neuen Grundsteuerberechnungen keineswegs landesweit und landesgrenzüberschreitend gleichlautend, sodass man sich auch darauf als Steuerpflichtiger nicht verlassen kann, wenn man sich gegen die eigene Grundsteuerbescheidung wehrt.

Zwar kann der Steuerpflichtige Einspruch erheben mit Blick und Hinweis auf die laufenden Verfahren (auch soweit sie gegen andere Grundsteuer-Grundlagen ergangen sind), aber mindestens muss der Einspruchsführer die Aktenzeichen der Musterverfahren kennen, weil er möglicherweise nicht sicher sein kann, dass das Finanzamt, gegen das er sich wendet, von sich aus diese Musterverfahren kennt und heranzieht.

Die gegenwärtige Grundsteuer gilt vielfach als verfassungswidrig. Die Bundesländer nutzen deshalb das sogenannte „Bundesmodell“, gegen das auch die Musterklagen geführt werden. Die neue Grundsteuer in diesem Modell wird auf pauschal anzusetzende Mieten und Bodenrichtwerte aufgesetzt, die bei der Bewertung der Grundstücke maßgeblich geworden sind, obwohl sie möglicherweise gar nicht den wahren casus betreffen! Hier ist also Vorsicht geboten!

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