Bekanntlich hat gegen Ende 2022 die Bundesregierung allen Bürgern einen Zuschuss gewährt für Gas und Fernwärme.
Mieter und Eigentümer konnten so ihre Gaspreise stabilisieren. Sie sind dadurch jetzt in der Lage, sich auf die neue Situation endgültig und zielgerichtet eingestimmt zu haben. Aber der Staat ist nachtragend:
Er greift die Dezemberhilfe 2022 wieder auf und will das Geld jedenfalls von reichen Bürgern wieder zurück haben: Denn das aktuell geltende Jahressteuergesetz 2022 sieht vor, dass die damals gewährte Hilfe zurückzuzahlen sein wird. Bislang wurde dieser Zahlbetrag der Regierung als Zuschuss und Guthaben in der Versorgerrechnung aufgeführt, was zur Betriebskostenminderung geführt hat.
Gutverdiener aber, die ein Jahreseinkommen von mindestens 66.915,00 EUR (bei Paaren doppelt so viel) erzielen, müssen die Dezemberhilfe 2022 jedoch nachträglich (teilweise) versteuern: Verdienen sie mehr als 104.009,00 EUR (Paare doppelt so viel), müssen sie den Betrag, den sie erhalten haben, komplett nachversteuern! Diese Leistungen, die sie steuerlich nachbelasten werden, sind sonstige Einkünfte, die dazu führen, dass Empfänger in jedem Fall zur Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2023 verpflichtet sind, in der das Guthaben dann ausgewiesen wird, was sie entsprechend zu versteuern haben werden. Der Entlastungsbetrag braucht nur dann nicht eingetragen zu werden, wenn der Steuerpflichtige ein zu versteuerndes Einkommen erzielt, was unter den vorgenannten Beträgen liegt, weil dann auch keine Veranlagungspflicht für diese entsteht. Es ist keine hohe Belastung, die den Steuerpflichtigen trifft (es ist von etwa 95 EUR auszugehen), aber die Zahlung auf den in Anspruch genommenen und auch verbrauchten Gas- und Fernwärmezuschuss darf nicht vergessen werden: Denn es würde sich dann bei Weglassen der Meldung der bezogenen Dezemberhilfe um eine fehlerhafte Steuererklärung handeln, die zumindest eine leichtfertige Steuerverkürzung darstellen würde, die mit Bußgeld geahndet wird. Gutverdiener sind also gut beraten, selbst an diese „steuerliche Petitesse“ zu denken und sie zu beachten!