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Die teure Unterstellung des Finanzamtes zur Dienstwagennutzung – Das widerspricht dem Gerechtigkeitsgefühl!

Normalerweise muss der Unternehmer, der seinen Dienstwagen auch privat nutzen darf, den privaten Nutzungsanteil versteuern. Das ist für den Unternehmer auch nichts Neues; das weiß er seit Jahrzehnten.

Nun geht der eine oder andere Unternehmer, der entsprechenden Fuhrpark unterhält, hin und vereinbart mit seiner Firma, dass er den ihm zur Verfügung gestellten Dienstwagen nur dienstlich nutzen dürfe, nicht privat.

Das wird in einem ausdrücklichen Absatz im Dienstvertrag festgehalten und betont.

Der Unternehmer hält sich auch daran und nutzt diesen Dienstwagen nur dienstlich.

Im Streitfall erlebte er aber dennoch in der Betriebsprüfung eine Überraschung: Der Betriebsprüfer stellte sich auf den Standpunkt, der Unternehmer würde diesen Dienstwagen (Weil er so schön sei? Weil der Unternehmer ihn gegenüber anderen Fahrzeugen bevorzugen wolle?) auch für Privatfahrten nutzen, was zwar dann vertragswidrig  erfolge, aber dessen ungeachtet zu einer Besteuerung der Abnutzung führen würde.

Den Verweis des Unternehmers auf die entgegenstehende Bestimmung im Dienstvertrag ignorierte der Betriebsprüfer.

Der Unternehmer wurde deshalb veranlagt, dass er diesen Wagen privat genutzt habe.

Er wehrte sich mit einer Klage vor dem FG Münster gegen die entsprechende Veranlagung und Besteuerung nach der 1 %-Regelung, was immerhin seine Firma mehrere 1.000 00 EUR pro Jahr an Steuern kostete (Offensichtlich war der nur dienstlich zu nutzende Wagen so wertvoll, dass der Finanzbeamte ihm keinen Glauben schenkte, der Wagen würde nicht privat genutzt.).

Der Unternehmer musste dann aber erstaunt zur Kenntnis nehmen, was das Finanzgericht ihm bescherte:

Zwar gehe sein Anstellungsvertrag davon aus, dass der Pkw nicht dienstlich benutzt werde, sodass keine verbotene Privatnutzung zur Besteuerung Anlass gäbe. Allerdings folgte das Finanzgericht der BFH-Rechtsprechung, dass das im Vertrag enthaltene Privatnutzungsverbot ja nicht kontrolliert werde, jedenfalls gab es keine Belege dafür, dass Kontrollen stattgefunden hätten; also spreche der erste Anschein dafür, dass der Wagen auch privat genutzt werde.

Dem folgte das Finanzgericht und kam zu dem Ergebnis, die unterstellte private Nutzung sei, wenn sie nicht kontrolliert werde, doch Anlass zur Steuerbelastung, wobei jedoch nicht die 1 %-Regelung (wie üblich) gelte, sondern ein „normaler“ Fremdvergleich, was denn für einen solchen Wagen je nach Nutzungshäufigkeit im wirtschaftlichen Verkehr verlangt werden könne.

Der Unternehmer bekam also zu hören, dass man dem unkontrollierten Verdikt der Privatnutzung keinen Glauben schenke, sodass daraus abzuleiten sei, wer ein solches Verbot in Anstellungsvertrag vereinbart, muss auch die Überwachung der Einhaltung des Verbotes belegen, ansonsten riskiert er, dass nach einem vom BFH in anderer Sache angenommen Anscheinsbeweis eine Steuer auf die mutmaßliche Nutzungshäufigkeit (woher sie auch immer abgeleitet werde) erfolgen müsste. Da kann man nur staunen!

Zwar ist das FG Münster regelmäßig ein Freund sorgfältiger Urteilsbegründungen, aber eine willkürliche Sachverhaltsergänzung, um ein Urteil zur Besteuerungsgrundlage machen zu können, ist nicht legitim. Wenn keine private Nutzung vom Finanzamt nachgewiesen werden könne, könne auch eine angebliche Dienstwagennutzung des Privatfahrzeugs nicht unterstellt werden.

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