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Gibt‘s Kindergeld auch bei Auslandsstudium der Kinder?

In der heutigen Zeit ist es nicht selten, dass Kinder nach Abitur und Festlegung der Studienrichtung ein Auslandsstudium absolvieren. Das sollte auch grundsätzlich seitens der Eltern begrüßt werden, weil es doch den Horizont der Kinder auf das globale Geschehen in der Welt erweitert.

Normalerweise erhalten die Eltern weiterhin für die Zeit des Auslands-Studiums der Kinder Kindergeld. Wenn aber die Kindern mehr als ein Jahr außerhalb Europa studieren, kann das gefährdet sein! Denn der Wohnsitz des Kindes spielt grundsätzlich eine entscheidende Rolle, ob ihm bzw. den Eltern weiterhin Kindergeld gewährt wird. Vor allem bei Auslandsaufenthalten außerhalb Europa von mehr als einem Jahr kann das geradezu eine Herausforderung werden.

So hatte eine Studentin sich entschieden, nach dem Abitur ein Auslandsstudium in Australien zu beginnen. Das war auch zunächst angelegt auf nur ein Jahr, in dem die Studentin durchgängig in Australien wohnte und allenfalls Besuch ihrer Eltern dort bekam, aber nicht nach Hause zu Besuch kam.

Dann aber entschied sich die Studentin, ein komplettes Auslandsstudium in Australien zu absolvieren, das auf 4 Jahre veranschlagt war. In dieser Zeit besuchte sie nur zweimal ihre Eltern in Deutschland, im 3. Jahr war sie nur einmal kurz in Deutschland von Dezember bis Januar des Folgejahres, im 4. Jahr dann gar nicht mehr.

Das hatte Konsequenzen:

Als die Studiosa im Januar des 4. Jahres wieder nach Australien aufbrach, bekamen Ihre Eltern kein Kindergeld mehr, weil das Kind seinen Wohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht mehr in Deutschland, im Land der EU oder einem anderen Staat des europäischen Wirtschaftsraums beibehalten hatte. Bei Auslandsaufenthalten im Rahmen der Ausbildung muss zur Anerkennung des Kindergeldanspruchs in der elterlichen Wohnung weiterhin ein Zuhause des Kindes erkannt werden, das sich dort in regelmäßigen Abständen aufhält. Wie oft es da ist, hängt von der Dauer des Auslandsaufenthaltes ab.

Lebt das Kind aber zu Ausbildungszwecken dann letztlich im außereuropäischen Ausland, erhalten die Eltern kein Kindergeld mehr! Das gilt erst recht und insbesondere dann, wenn auch letztlich die Besuche im Elternhaus mit zunehmender Studiendauer seltener werden bzw. aufhören.

Empfehlung deshalb: Work & Travel ist zwar bei Kindern sehr beliebt, Kindergeld gibt es aber nur dann, wenn das Ausbildungsprogramm immer wieder durch Besuche im Elternhaus trotz zunehmender Studiendauer bestätigt wird: Hierauf sollten Eltern und Studierende achten (siehe das Urteil des BFH vom 21.06.2023, in DStR 2023, S. 1707).

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