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Begünstigte Besteuerung für empfangene Corona-Hilfen?

In der Vergangenheit konnten wir vielfach beobachten (was wir auch von Mandanten bestätigt bekamen), dass der Staat für die erlittenen Einschränkungen und Schließungsschäden von Geschäften Ersatzleistungen (sogenannte Corona-Hilfen) gewährte. Ohne diese hätten insbesondere unsere Mandanten des Handels vor unlösbaren Aufgaben gestanden und wären voraussichtlich gescheitert.

Nun sind aber Corona-Hilfen gewährt worden, die es den Kaufleuten ermöglichten, ihr Unternehmen wenigstens auf kleiner Flamme weiterzuführen und so die Existenz zu bewahren (nicht nur im Eigeninteresse, sondern auch im Staatsinteresse der Erhaltung einer funktionierenden Rund-um-Wirtschaft). Im Streitfall war es so, dass ein Handelsgeschäft Corona-Hilfen von etwa 40.000,00 EUR bezogen hat, allerdings das Geschäft im Lockdown überwiegend geschlossen hielt. Er erlitt also erhebliche Umsatzverluste, und wurde zur Minderung vom Staat durch die Corona-Hilfen begünstigt.

Nun stand an, diese Corona-Hilfen auch in der Einkommensteuer zu erklären. Typischerweise geht man doch davon aus, dass solche außergewöhnlichen ad hoc-Hilfen des Staates keine „normalen Einkünfte“ eines Unternehmers sind, sodass sie auch nicht nach der tariflichen Steuerbelastung wie „normal erwirtschafte Gewinne“ besteuert werden dürfen. Der Unternehmer betrachtete jedenfalls diese Corona-Hilfen als außerordentliche Einkünfte, die überdies sogar noch höher lagen als der im vorangegangenen Jahr 2020 im gleichen Zeitraum ohne Lockdown und ohne Corona-Hilfen erzielte Gewinn. Man hätte also meinen können, dass dieser Gewinn eben nur tariflich begünstigt hat besteuert werden dürfen.

Dem stimmte jedoch das Finanzgericht Münster nicht zu: Auch wenn es sich hier um außerordentliche Einkünfte gehandelt habe, seien diese doch nichts anderes als der Ersatz für den ordentlich erzielten Gewinn und damit auch nach ordentlichem Einkommensteuertarif zu besteuern!

Ob das Gericht damit den wirklichen Unbillen des Lockdowns gerecht wurde, kann ich mir nicht vorstellen, aber beeinflusste die Richter bei Urteilsfindung auch nicht.

Also: Normale Steuerbelastung auf gewährte und empfangene Corona-Hilfen!

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