Im Streitfall hatte ein Bausparer 1995 einen Vertrag im sogenannten Renditesystem mit einer Bausparkasse abgeschlossen. Die Bausparsumme belief sich auf 100.000,00 EUR. Vereinbart war, dass er einen um 2,5 % erhöhten Guthabenzins erhalten solle, solange er das Darlehen stehen lasse. Somit bekam er jährlich ab Fälligkeit des auszahlungsreifen Vertrages 4,75 %, ohne dass der angesparte Betrag ausgezahlt wurde. Das geschah erst Jahre später. Als das zuständige Finanzamt von der Auszahlung des Bausparvertrags zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen erfuhr, nachdem der Bausparer keinerlei Kapitalerträge erklärt hatte, veranlagte es ihn zur Einkommensteuer und erließ einen Änderungsbescheid. Die gesamten Bonuszinsen wurden erfasst und versteuert.
Der Bausparer klagte dagegen: Er sei davon ausgegangen, die zusätzliche Verzinsung pro Jahr während der Laufzeit des Bausparvertrages sei doch dem Finanzamt jeweils ersichtlich gemacht worden, weil im Auszug der Bausparkasse immer ein gesonderter Vermerk der Bonuszinsen angegeben gewesen sei.
Das Finanzamt aber argumentierte, es habe den Hinweis im Jahresauszug des Bausparvertrages zwar zur Kenntnis genommen, aber eben nur als Information, nicht als Erklärung im formellen Sinne. Erst recht nicht habe das Finanzamt absehen können, dass der Bonus aus den Zinsen erst nach jährlichem Verzicht auf das Darlehen gewährt worden sei. Deshalb habe auch keine Erklärung über den gesamten Bonusbetrag jemals das Finanzamt erreicht, sondern die Bonuszinsen seien lediglich in der Gesamtsumme, die später von der Bausparkasse gezahlt worden sei, enthalten gewesen.
Der BFH stimmte dem zu (Az. VIII R 18/20). Weil tatsächlich erst nach Zuteilungsreife des Bausparvertrags der Anspruch des Bausparers auf den gesamten Zinsbetrag (nebst Bauspardarlehen) entstanden sei, hätte er ja auch keine Möglichkeit gehabt, in den Jahren vor Fälligkeit des Bausparguthabens überhaupt Teile der Zinsen verlangen zu können. Also sei es richtig gewesen, den am Ende der Ansparphase angefallenen und addierten Bausparsonderzins dann als Sonderauszahlung steuerlich zu berücksichtigen und zu versteuern. Es wäre Sache des steuerpflichtigen Bausparers gewesen, schon während der Ansparphase seinen Zinsanspruch, der gegenüber der Bausparkasse entstanden war, gegenüber dem Finanzamt zu erklären und zu deklarieren. Das aber habe er versäumt, sodass die Geltendmachung von Einkommensteuern auf die gesparten Zinsen keineswegs bei Zahlung des Bauspardarlehens verbraucht gewesen, sondern erst da fällig geworden ist.