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Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfindung bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber?

Bei vielen Arbeitnehmern besteht die Vorstellung, wenn ihnen der Arbeitgeber kündigt, dass sie dann auch immer einen Anspruch auf eine Abfindung haben. Das ist allerdings nicht zutreffend.

Wenn ein Arbeitgeber berechtigterweise kündigt, dann endet das Arbeitsverhältnis bei außerordentlich fristloser Kündigung mit Zugang des Kündigungsschreibens bzw. bei ordentlicher Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist, und zwar grundsätzlich ohne Abfindungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.

In der Praxis sieht es allerdings so aus, dass die meisten Arbeitnehmer sich vor dem Arbeitsgericht gegen eine Kündigung zur Wehr setzen und diverse arbeitgeberseits ausgesprochene Kündigungen rechtlich auf „wackligen Füßen“ stehen. Berücksichtigt man, dass sich Arbeitsrechtsstreitigkeiten durchaus lange hinziehen können und in dem Falle, dass die Kündigung unwirksam sein sollte, der Arbeitgeber in Annahmeverzug mit der Entgegennahme der Arbeitsleistung gerät, dann muss er in diesem Fall rückwirkend seinem Mitarbeiter noch seinen Lohn nachzahlen. Zudem besteht arbeitgeberseits das Risiko, wenn die Kündigung unwirksam sein sollte, den Mitarbeiter auch wieder in seinem Betrieb beschäftigen zu müssen. Zudem sind die meisten Mitarbeiter nach Erhalt einer Kündigung auch gar nicht mehr daran interessiert, weiter bei dem bisherigen Arbeitgeber zu arbeiten, so dass sich dann beide Seiten häufig auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt – meist dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist – verständigen und der Arbeitgeber zahlt dann freiwillig eine Abfindung an den Arbeitnehmer. Diese Abfindung wird vom Arbeitgeber häufig aber nur deshalb freiwillig gezahlt, um sich den weiteren Arbeits- und Zeitaufwand eines arbeitsgerichtlichen Prozesses zu ersparen und vor allem Planungssicherheit zu haben, dass und wann der Mitarbeiter aus dem Betrieb ausscheidet bzw. bereits ausgeschieden ist und welche Gesamtkosten auf ihn als Arbeitgeber letztlich zukommen. Bei der Höhe der Abfindung spielt es dann insbesondere eine Rolle, welche Erfolgsaussichten der Arbeitgeber mit der von ihm ausgesprochenen Kündigung voraussichtlich hat, wie lange der Mitarbeiter bereits in dem Betrieb tätig war und wie hoch sein regulärer monatlicher Bruttoverdienst war. Einen Rechtsanspruch auf Zahlung einer Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber haben Mitarbeiter allerdings entgegen einer hierzu weitläufig verbreiteten Meinung nicht!

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