In unserer heutigen Gesellschaft, in der diverser Schriftverkehr nur noch elektronisch erfolgt per E-Mail, WhatsApp etc., sind durchaus viele Arbeitgeber, aber auch Arbeitnehmer der Auffassung, sie könnten ein Arbeitsverhältnis auch in elektronischer Form kündigen. Das wäre allerdings ein verhängnisvoller Fehler!
Denn in § 623 BGB ist ausdrücklich bestimmt, dass die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
D. h., wenn z.B. ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter unzulässigerweise per E-Mail kündigt und ihn, weil er von der Wirksamkeit der Kündigung ausgeht, auch nicht weiter beschäftigt, dann kann der Mitarbeiter, da das Arbeitsverhältnis nach wie vor besteht, auch noch weiterhin sein Gehalt verlangen sowie seine Weiterbeschäftigung für die Zukunft.