In vielen Unternehmen ist es üblich und geläufig, dass die Firmenleitung älter gewordenen Mitarbeitern zusätzlich zu ihrem Urlaub freie Arbeitstage in Form von Altersfreizeit gewährt. Wenn dies der Fall ist, können Unternehmen hierfür eine steuermindernde Rückstellung bilden. Das hat jedenfalls kürzlich das Finanzgericht Köln entschieden. Hier hatte die Klägerin – ein Handelsunternehmen – ihren älteren Beschäftigten (die über 60 Jahre alt waren) neben deren vertraglich vereinbarten Jahresurlauben einen zusätzlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit gewährt, allerdings erst nach einer Betriebszugehörigkeit von mehreren Jahren.
Der Unternehmer argumentierte so: Ich muss gerade die älteren Arbeitskräfte für mein Unternehmen fit halten, sodass ich im Grunde eine betriebliche Verpflichtung erfülle, wenn ich ab einem gewissen Alter und nach einer bestimmten Betriebszugehörigkeitsdauer einen Zusatzurlaub gewähre. Für diese Mehrbelastung des Unternehmens möchte ich aber keine Steuer zahlen!
Zwar anerkannte das Finanzamt bei der Betriebsprüfung zunächst nicht die Rückstellung, aber das Finanzgericht stellte daraufhin fest, wenn freie Arbeitstage verbindlich zugesagt werden, würden doch letztlich nur die Beschäftigten mit ihrer Arbeitskraft in Vorleistung treten, wofür sie aber dann später keine Freizeit erhielten. Insofern hätten sie also die Verpflichtung des Betriebs geschaffen, ihnen den versprochenen zusätzlichen freien Arbeitstag zu gewähren, sodass dieser Anspruch schon vor der tatsächlich später erfolgenden Freistellung entstanden sei. Deshalb könne für dieses drohende Risiko des Arbeitgebers, tatsächlich nur weniger Arbeitstage als vertraglich vereinbart an Leistung zu erzielen, eine Rückstellung gebildet werden.
Das Urteil ist in seinem sozialen Gehalt und in seinem Fürsorgecharakter gerade für Mittelständler sehr beachtlich und als nachahmenswert zu empfehlen!