Bekanntlich war es in der Abgabenordnung so geregelt, dass der Steuersatz auf rückständige Steuerzahlungen mit 0,5 % pro Monat angegeben war, mithin mit 6 % p.a., was gerade in der Niedrigzinsphase eine stattliche Verzinsung darstellte.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Gelegenheit genutzt, woraufhin der Bundesjustizminister auch schon reagiert hat, und festgestellt, dass in der Vergangenheit die rückständigen Zinslasten von Steuerpflichtigen mit 6 % p.a. zu hoch bemessen seien angesichts des Zinsumfeldes, in dem teilweise gar keine oder nur sehr niedrige Zinsen für rückständige Zahlungslasten gefordert werden konnten.
Das Bundesjustizministerium hat dies zum Anlass genommen, und hat neuerdings den steuerlichen Zinssatz von 6 % p.a. auf 1,8 % p.a. (0,15 % pro Monat) gesenkt. Aber auch hier wieder: Keine konsequente Haltung des Staates: Die niedrigere Zinslast, die schon seit Jahren den Steuerbürgern verwehrt war, wird erst gewährt für rückständige Steuern oder Steuernachzahlungen, die ab 2019 geschuldet werden, wobei in Kauf genommen wird, dass die Zinsen für zurückliegende Zeiten, da der überhöhte Steuersatz Geltung hatte, unangetastet bleiben.
So kann es passieren, dass Steuerschuldner, die seit 2010 Steuern schulden (was ja nicht so selten vorkommt, wie es eigentlich sein müsse), 6 % auf ihr Debet zahlen müssen pro Jahr: Das führt zur Verdoppelung der Valuta! Das, obwohl das erkanntermaßen – auch vom Verfassungsgericht – eine viel zu hohe Steuerlast ist, die sich aber erst ab 2019 senkt auf moderate 1,8 % p.a., die dann dem Marktgeschehen rund um den Zins gerecht werden.
In jedem Fall wird unseren Mandanten empfohlen, bei zurückliegenden Zinsanforderungen der Finanzämter zu beachten, dass in der Vergangenheit bis 2018 einschließlich 6 % Zinsen auf Steuerschulden entfielen, wobei – ein kleiner Trost – auf Steuerrückforderungen ebenfalls 6 % Guthabenzinsen anfielen. Aber das eine kommt halt selten vor, das andere, nämlich 6 % auf Steuerschulden, unvergleichlich viel öfter. Achten Sie bitte darauf, dass Steuerschulden künftig (ab 2019) nur noch mit 1,8 % pro Jahr verzinst werden dürfen, und nicht mehr mit einem höheren marktungerechten und unrealistischen Zins von 6 %!