Nicht selten stellt sich für Ärzte als Praxisinhaber ab einem gewissen Zeitpunkt die Frage danach, inwieweit die Praxis auf einen geeigneten Nachfolger übertragen, übergeleitet oder aber verkauft werden kann. Diese Gedanken zu konkretisieren oder aber überhaupt in eine zielführende Diskussion einzusteigen, unterliegt allerdings bezogen auf die tatsächliche Umsetzung erheblichen Schwierigkeiten, die es entsprechend zu bewältigen gilt.
Es bestehen hierbei bereits aufgrund der kassenärztlichen Vorgaben einige Besonderheiten, die den Verkauf häufig an Voraussetzungen knüpfen, welche die Nachbesetzung erschweren. In diesem Zusammenhang ist daher eine entsprechende Beratung, die Möglichkeiten zur Umsetzung aufzeigt, unentbehrlich.
Im Rahmen der Umsetzung kann sodann unter anderem auch über die Gründung eines MVZ (medizinischen Versorgungszentrums) nachzudenken sein. Die Gründung eines solchen MVZ ist allerdings ein komplexes Verfahren.
Medizinische Versorgungszentren sind im Allgemeinen solche Formen der gemeinschaftlichen medizinischen Leistungserbringung, die sowohl flexible Beschäftigungsmöglichkeiten für Vertragsärzte als auch angestellte Ärzte bieten. Nach dem zwischenzeitlich aufgegebenen Erfordernis der fachübergreifenden Zusammenschlüsse können diese auch in Form von Singular-Ausrichtungen organisiert sein. Dies bedeutet, dass ein MVZ insoweit als reines Hausarzt-MVZ oder aber auch Zahnarzt-MVZ möglich ist.
Der Kreis der Gründungsberechtigten ist hierbei stark reglementiert und per Gesetz im Rahmen des SGBX vorgegeben. Gründer und damit auch Gesellschafter einer MVZ-Betreibergesellschaft müssen daher entweder zugelassene Ärzte, Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen oder aber gemeinnützige Träger sein, die aufgrund einer Zulassung an der vertragsärztlichen Versorgung zur Teilnahme berechtigt sind. Im Rahmen der Gründung durch einen Arzt ist es daher erforderlich, dass die Gründungseigenschaften in dessen Person vorliegen, folglich also eine Vertragsarztzulassung vorhanden ist.
Es sind zudem die Themenbereiche rund um den Betrieb eines MVZ zu klären. Die Geschäftsführung eines MVZ muss insoweit durch einen ärztlichen Leiter gewährleistet sein, der selbst als angestellter Arzt oder aber als Vertragsarzt in dem MVZ tätig ist. Es muss ferner sichergestellt sein, dass der ärztliche Leiter tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das operative Geschäft (die Erbringung medizinischer Dienstleistungen) hat.
Eine im Rahmen des zuvor beschriebenen Gründungsprozesses eines MVZ sehr virulente Frage ist, wie im Rahmen der Nachfolgeplanung die erforderlichen Vertragsarztzulassungen in das MVZ eingebracht werden können.
Zu beachten ist im Hinblick auf die Zulassung des MVZ nämlich zunächst, dass die derzeitige Spruchpraxis der Zulassungsausschüsse mindestens zwei Ärzte auf Ebene der Leistungserbringung vorsieht, was insoweit durch ein entsprechendes Anstellungsverhältnis umgesetzt werden kann.
Für die Einbringung der Zulassungen selbst, bestehen insoweit verschiedene Möglichkeiten: Zum einen kann sich das MVZ selbst als medizinische Einrichtung auf einen solchen Vertragsarztsitz bewerben. Dies bedeutet allerdings, dass die Nachbesetzung insoweit durch den örtlich zuständigen Zulassungsausschuss erfolgt, welcher die Vergabe des Kassenarztsitzes anhand der Qualität der Bewerbung festlegt. Dies führt allerdings im worst case zu einer unerwünschten Mitbewerbersituation. Ein nicht auszuschließendes Szenario würde dann bedeuten, dass der Kassenarztsitz abweichend vergeben wird, sodass eine Zulassung zum Betrieb des MVZ hieran scheitern würde. Dies steht ersichtlich im eklatanten Widerspruch zu der avisierten Zielsetzung.
Zum anderen kann die Zulassung aber auch in das MVZ eingebracht werden. Es besteht hierbei die Möglichkeit dies durch den Zulassungsausschuss insoweit genehmigen zu lassen, als dass in demselben örtlichen Gebiet die Praxis in das MVZ eingebracht wird. In einem solchen Fall hat der Zulassungsausschuss dies nämlich dann zu genehmigen, wenn die Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. In diesem Fall handelt es sich sodann um eine gebundene Entscheidung, sodass seitens der Zulassungsbehörde kein Ermessen besteht, soweit die Voraussetzungen vorliegen. Wenn also ein MVZ in demselben örtlichen Gebiet wie der bisherige Praxisbetrieb errichtet werden soll, besteht die Möglichkeit, dies entsprechend einzubringen.
Die letztgenannte Form der Einbringung bedingt allerdings für die geplante Ruhestandsregelung und die damit verbundene spätere Übertragung auf einen selbst auszuwählenden Nachfolger, dass der ärztliche Leiter, welcher in diesen Konstellationen regelmäßig der Inhaber der eingebrachten Praxis sein wird, sich verpflichtet, für mindestens 3 Jahre in dem MVZ tätig zu sein. Nach dieser Zeit erwirbt das MVZ sodann den Anspruch, die Vertragsarztzulassung nach eigenem Ermessen an einen etwaigen Nachfolger zu übergeben.
Etwaige Gründe für ein vorheriges Ausscheiden wie beispielsweise Krankheit oder Ähnliches sind selbstverständlich nicht in die Betrachtung mit einzubeziehen, soweit die entsprechende Absicht für eine längerfristige Beschäftigungsdauer (von mindestens 3 Jahren) vorgelegen hat. Auch besteht die Möglichkeit nach dem ersten Jahr den Betätigungsumfang jeweils um 1/4 zu reduzieren.
Von elementarer Bedeutung ist daher eine frühzeitige Planung der Schritte. Da auch häufig steuerliche Fragestellungen im Fokus stehen, können interdisziplinäre Berater an dieser Stelle unerlässliche Begleiter für den angestrebten Erfolg sein.