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Die neue Rechtsform für die mittelgroße Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Abwehr von (übermäßigen) Gewinnforderungen ihrer Gesellschafter – GmbH mit gebundenem Vermögen –

Der Gesetzgeber hat im letzten Jahr eine neue Rechtsform bekannt gemacht, die noch nicht in die Praxis Eingang gefunden hat, sondern allenfalls von einigen wenigen (exotischen) Vorsteuer-Unternehmern schon praktiziert wird: Als solchen nenne ich einmal die Firma Globus mit dem Verantwortungseigentümer Thomas Bruch, die in Rechtsform einer solchen GmbH mit gebundenem Vermögen geführt wird. Das bedeutet nämlich, dass das Vermögen der GmbH in der GmbH steht, aber nicht mehr dem Zugriff der Gesellschafter eröffnet ist, die große Gewinne hieraus an sich selbst persönlich ableiten wollen, sondern die Erträge und Gewinne sollen nach diesem neuen Gesellschaftsrecht in dem Unternehmen selbst verbleiben und nicht ausschüttungsgeeignet sein. Nehmen wir einfach Start-Ups, die keine schnelle Verkaufstransaktion suchen: Für sie wäre es schädlich, schon die ersten Anfangsgewinne sofort an die Gesellschafter und Gründer des Start-Ups auszuschütten, weil damit das notwendige Geld für die Weiterentwicklung des Unternehmens entzogen würde. Bleibt es aber als gebundenes Vermögen in dem Startup stehen, kann das Unternehmen selbst über diese Ressource verfügen, braucht nicht die Gesellschafter zu informieren und um Zustimmung für die Verwendung des Gewinns (statt einer Ausschüttung an sie) zu bitten, sondern behält das Geld für geschäftliche Zwecke der Fortentwicklung ein.

Die Eigentümer der Gesellschaft sind zwar unverändert Inhaber der Gesellschaftsmacht, aber sie haben keinen unbeschränkten persönlichen Zugriff auf das Unternehmensvermögen! Das ist die Besonderheit, die langfristig die Selbständigkeit des Unternehmens vor Zugriffen der Gesellschafter bewahrt und damit Gelder zweckorientiert bindet. Zwar haben sich zunächst viele Familien-GmbHs gegen eine solche GmbH mit gebundenem Vermögen gewandt unter Hinweis darauf, dass sie ja selbst ohne weiteres eine verantwortungsvolle Haltung zu ihrem Familienunternehmen hätten, was ja auch nicht bestritten wird: Aber der Unternehmensgründer lebt zum einen nicht ewig, und ob seine Nachfolger dieselbe Zurückhaltung gegenüber dem Unternehmensziel und -zweck haben, ist nicht sicher! Durch diese neuerliche Rechtsform wird eine gewisse Sicherheit geschaffen, um der Familiengesellschaft eine Vermögenserhaltungspflicht aufzuerlegen, neben der (natürlich) auch Gewinnausschüttungswünsche im Gesellschaftsvertrag artikuliert und festgelegt werden können, die aber nicht den gesamten Gewinn (wie es derzeit im GmbH-Recht vorgesehen ist) zur Ausschüttung erfasst, sondern nur einen nicht zum gebundenen Vermögen zählenden Überschuss.

Damit ist ohne weiteres ein Teilbetrag (vielleicht sogar der größere Betrag) zur Fortentwicklung des Unternehmens reserviert.

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