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Transparenzregister – der Gesetzgeber verschärft die Offenlegungspflichten

Vor einiger Zeit hat der Gesetzgeber das sogenannte Transparenzregister eingeführt, aufgrund dessen zum Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung die wirtschaftlich Berechtigten hinter diversen Wirtschaftseinheiten, wie beispielsweise Gesellschaften, Stiftungen oder Vereinen, offengelegt werden sollen. Bislang galt allerdings, dass solche Einheiten, die bereits in anderen Registern erfasst sind, wie insbesondere im Handelsregister oder Vereinsregister, in der Regel nicht zusätzlich auch eine Meldung zum Transparenzregister machen mussten. Hier wurde die Meldepflicht unter gewissen Bedingungen fingiert, § 20 Abs. 2 GWG.

Der Gesetzgeber hat nunmehr mit Inkrafttreten des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes (TraFinG) am 1. August 2021 die GWG-Vorschriften verschärft. Insbesondere hat der Gesetzgeber die vorgenannte Meldefiktion gestrichen mit der Folge, dass nun alle Wirtschaftseinheiten (also auch solche, die bereits im Handelsregister oder Vereinsregister geführt werden) zusätzlich meldepflichtig gegenüber dem Transparenzregister werden. Ein Verstoß gegen die Meldepflichten kann mit empfindlichen Bußgeldern sanktioniert werden.

Anders, als man möglicherweise meinen könnte, betrifft die Änderung nicht nur künftig neu gegründete Wirtschaftseinheiten, sondern auch sämtliche, bereits bestehende, möglicherweise bislang durch die Meldefiktion ordnungsgemäß agierende Unternehmen. Sie haben nach § 59 Abs. 8 GWG n.F. nun eine gewisse Übergangsfrist, innerhalb derer sie ihrer Meldepflichten nachkommen müssen. Beispielsweise gilt für GmbHs eine Meldefrist bis zum 30.06.2022, für Personenhandelsgesellschaften gilt die Frist bis zum 31.12.2022.

Jeder Unternehmer sollte daher überprüfen, ob entsprechender Handlungsbedarf besteht!

Ob der erneute bürokratische Mehraufwand sich tatsächlich lohnt, darf bezweifelt werden. Jedenfalls geht Bürokratieabbau anders.

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