Wir haben schon an dieser Stelle erwähnt, dass Bezüge aus Kurzarbeitergeld zwar steuerfrei sind, aber als Lohnersatzleistungen – ebenso wie Arbeitslosengeld, (Kinder)-Krankengeld oder Elterngeld – dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer, der Kurzarbeitergeld bezogen hat, dieses zwar nicht versteuern muss, aber seine sonstigen Einkünfte, die er hat, werden um den Betrag des Kurzarbeitergeldes fiktiv erhöht, wodurch sich eine Steuerlast ergibt, die bei Erhalt dieses erhöhten Betrages an Steuern zu zahlen wäre: Zwar wird auf das Kurzarbeitergeld diese Steuerlastquote nicht erhoben, aber auf die anderen Einkünfte, die durch diesen Progressionsvorbehalt hochgehoben wurde auf eine höhere Progressionsstufe. Es kann sich also durchaus durch das Kurzarbeitergeld (oder andere Lohnersatzleistungen) ein höherer Steuersatz für das Einkommen eines Arbeitnehmers ergeben auf sein restliches und sonstiges Einkommen, was dann im Ergebnis zu Steuernachzahlungen führen wird. Deshalb sollten Arbeitnehmer vorsorglich überprüfen, ob Sie sonstige Einkünfte neben etwaigem Kurzarbeitergeld (oder Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigung nach Infektionsschutzgesetz) bezogen haben, um festzustellen, wie die fiktiv sich ergebende höhere Einkommensteuer-Belastungsquote aus der Summe der sonstigen Einkünfte und der Lohnersatzleistungen den maßgeblichen Steuersatz bestimmen wird, der auf ihre Einkünfte ohne die steuerbegünstigten Lohnersatzleistungen entfallen wird. Er hat dann dafür eine Steuererklärung in 2020 abzugeben!
Kurzarbeit kann zur Steuerfalle führen!
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