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Steuerbefreiung für Familienheime

Bekanntlich enthält das Steuerrecht in § 13 Abs. 1 ErbStG drei Steuerbefreiungen für Familienheime, die übertragen werden: Bei Übertragung zu Lebzeiten (Nr. 4 a der genannten Vorschrift) wird eine sogenannte unbenannte Zuwendung unter Ehegatten als erbschaftsteuerfrei bewertet. Bei Erwerben von Todes wegen durch Kinder oder Ehegatten (Nr. 4 b und 4 c der genannten Vorschrift) soll der gemeinsame familiäre Lebensraum grundsätzlich über den Tod hinaus geschützt und ein Anreiz gesetzt werden, Grundvermögen in der Familie zu erhalten.

Deshalb wird die Steuerbefreiung für die Übertragung von Familienheimen im Erbfall auch grundsätzlich von Wirtschaft und Steuerpflichtigen begrüßt.

Unter dem Begriff des Familienheims sind nur im Eigentum stehende Grundstücke, die entsprechend bebaut sind, erfasst. Deshalb hat der BFH auch einmal ausgeurteilt, dass die Übertragung eines Grundstücks, also die Trennung von Eigentum, die aber gegen vollständigen Nießbrauchsvorbehalt erfolgte, letztlich nicht die steuerliche Privilegierung bewahrt. Hier kam es zum Steueranfall.

Neuerdings hat das FG Münster in einem weiteren Urteil die restriktive Rechtsprechung dazu bestätigt: Die Erbin des verstorbenen Grundstücks- und Familienheimeigentümers hatte schwere gesundheitliche Probleme, in dem Haus zu verbleiben, sodass ihr Arzt ihr empfahl, doch auszuziehen und damit die bei Tod des Ehemannes eingetretene schwere Depression mit Angstzuständen zu beseitigen. Die Ehefrau folgte dem ärztlichen Rat. Das Steuerrecht aber fasste den Fall auf als schädlichen Sachverhalt, der die zuvor gewährte Erbschaftsteuerbefreiung rückgängig machte!

Es gilt also, hier ganz besonders vorsichtig zu verfahren, weil offensichtlich gemäß BFH nur die Beibehaltung des Eigentums bis tatsächlich zum krankheitsmäßig erzwungenen (und nicht nur empfohlenen) Auszug aus der Wohnung begünstigt ist. Die maßgebliche Entscheidung des FG Münster, die die Restriktion des BFH wegnahm, verneinte damit auch „zwingende Gründe an der Selbstnutzung“, weil die Sondervorschrift der Steuerbefreiung nur sehr eng ausgelegt werde, so dass Wohnungsauszug wegen Pflegebedürftigkeit und dadurch bedingte Unmöglichkeit des Führens des Haushaltes nötig wäre.

 

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