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Neue Haftungsrisiken für Geschäftsführer im Mittelstand

Gerade die Corona-Krise macht deutlich, dass nicht nur kranke Unternehmen, sondern auch gesunde Unternehmen in Schieflage geraten können. Der Krise folgt dann nicht selten auch eine Verschärfung bis hin zur Insolvenzreife, die die Geschäftsführung in eine besondere Verantwortung hebt und mit erheblichen Haftungsrisiken belastet.

Die insolvenzrechtliche Beobachtung ist aufgrund der Corona-Krise gesetzlich für eine gewisse Zeit entschärft worden, sodass der Tatbestand der Überschuldung bis zum Ende des Jahres 2020 ausgesetzt ist, während der Insolvenztatbestand der Zahlungsunfähigkeit seit Oktober 2020 wieder die Insolvenzreife begründen kann. Die Überwachungs- und Handlungspflichten des Geschäftsführers in Insolvenznähe sind erheblich und nicht nur zivil-, sondern auch strafrechtlich sanktioniert.

Zu diesen bestehenden Risiken für den Geschäftsführer einer haftungsbeschränkten Gesellschaft kam nun zum Anfang des Jahres 2021 durch das so genannte StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz)) eine für Aktiengesellschaften bereits bestehende Verpflichtung erstmals auch für im Mittelstand häufig verbreitete GmbH‘s hinzu: Als Frühwarnsystem wird die Verpflichtung gesetzlich normiert, dass die Geschäftsführung ein Risiko-Management im Unternehmen installieren muss, das zur Krisenfrüherkennung geeignet ist. Diesbezüglich sollen auf der Homepage des Bundesjustizministeriums (www.bmjv.bund.de) Instrumentarien zur Erkennung einer Krise bereitgestellt werden, die spätestens nach Inkrafttreten des Gesetzes unbedingt in das Tagesgeschäft einzubauen sind:

So ist durch einen strukturellen Aufbau eines Krisenmanagement-Systems sicherzustellen, dass mögliche Risiken identifiziert und bewertet, verantwortliche Personen zur Erkennung solcher Risiken und Mittel zum Informationsfluss festgelegt und etwaige Gegenmaßnahmen bestimmt werden.

Zudem ist eine Kontrolle und Überwachung des Frühwarnsystems zu organisieren. Ziel muss es sein, Risiken, die das Unternehmen in eine Krise stürzen könnten, risikoadäquat zu identifizieren und zu kontrollieren.

 

Aufgrund der Einbindung dieser neuen Pflichten ins Gesetz erhöht sich freilich das Haftungsrisiko des Geschäftsführers, der ein solches Risiko-Managementsystem nicht vorhält. Hinzu kommt, dass bei prüfungspflichtigen Gesellschaften das Fehlen eines solchen Frühwarnsystems möglicherweise zur Versagung des Testates führen kann.

Wie so oft hat der gesetzgeberische Impuls zwei Seiten: Zum einen ist die Verschärfung der Haftungsrisiken und der bürokratische Aufwand, der mit den neuen Auflagen einhergeht, eine zusätzliche Belastung gerade des Mittelstandes, zum anderen ist in diesem Punkt aber auch die Chance zu erkennen, dass auch mittelständische Unternehmen sich in gewisser Weise professionalisieren und ihre Abwehrkräfte im Unternehmen durch ein entsprechendes Frühwarnsystem stärken, um damit nachhaltiger und krisenfester in die Zukunft wirtschaften zu können.

Die Empfehlung kann nur lauten: Wenn schon die gesetzliche Pflicht besteht, dann bitte richtig im Unternehmen umsetzen. Wer hier schläft, spielt mit dem Feuer.

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