Direkt zum Inhalt wechseln

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Einheit des Verhinderungsfalls

Nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Arbeitgeber grundsätzlich im Falle einer attestierten Arbeitsunfähigkeit an den Mitarbeiter Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zur Dauer von sechs Wochen zu leisten.

Nun kommt es durchaus öfter vor, dass Mitarbeiter unmittelbar im Anschluss an eine attestierte Arbeitsunfähigkeit plötzlich eine neue „Erstbescheinigung“ – oftmals auch von einem anderen Arzt – bringen, wonach sie jetzt angeblich an einer anderen Krankheit erkrankt seien und vom Arbeitgeber wiederum Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle fordern.

Mit einer solchen Thematik hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 11.12.2019, 5 AZR 505/18 auseinanderzusetzen.

Das BAG hat diesbezüglich ausgeführt, dass nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit auf die Dauer von sechs Wochen begrenzt sei, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftrete, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe. Ein einheitlicher Verhinderungsfall sei regelmäßig hinreichend indiziert, wenn zwischen einer „ersten“ krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und einer dem Arbeitnehmer im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierten weiteren Arbeitsunfähigkeit ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehe.

Hiervon sei auszugehen, wenn die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinanderfolgen oder zwischen ihnen lediglich ein für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liege.

Das heißt, ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch besteht zu Gunsten des Arbeitnehmers nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte.

Dass die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war, hat im Streitfall der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen. Gelingt ihm dies nicht, kann er von seinem Arbeitgeber über die Dauer von sechs Wochen hinaus keine Entgeltfortzahlung verlangen.

Mit unserem Newsletter bleiben Sie juristisch auf dem neusten Stand.