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Das gemeinsam genutzte Familienheim – finanziert durch nur einen Ehepartner: steuerpflichtige Schenkung?

Gerade in einer Freiberufler- oder sonstigen Unternehmerehe trifft man häufig die Gestaltung, dass einer der Ehepartner (auch heute noch oft der Mann) seinem gelernten Beruf nachgeht, das Geld für die Familie verdient, während seine Frau unter Verzicht auf Berufungsausübung die Familie im möglichst eigenen Familienheim betreut.

Dieses Bild wird zwar der heutigen Aufgabenverteilung in der Ehe nicht mehr gerecht, weil vielfach Frauen zum gemeinsamen Lebensunterhalt ebenso beitragen wie Männer; aber sei es mal drum: Im Streitfall war es so, der Ehemann ging seinem Beruf nach, verdiente das alleinige Familieneinkommen, wobei das gemeinsam bewohnte Familienheim alleine der Frau gehörte. Das war eine Vorsichtsmaßnahme, wenn es einmal im Beruf des Ehemannes zu einem vermögensvernichtenden Schadens- oder Regressfall kommen sollte. An dieses Familienheim sollten Gläubiger des Ehemannes nicht herankommen können.

Obwohl das Haus der Ehefrau gehörte, zahlte der Ehemann alleine die Finanzierungskosten an die Bank und tilgte so die Schuld seiner Ehefrau, wofür die beiden allerdings – typischerweise – gesamtschuldnerisch der Finanzierungsbank hafteten.

Nachdem das Haus abbezahlt war, kam das Finanzamt auf die Idee und meinte, da habe ja der Ehemann jahrelang seiner Ehefrau Geschenke gemacht, indem er statt ihrer die Finanzierung für das Haus getragen habe. Es erließ einen deftigen Schenkungsteuerbescheid gegen die Ehefrau. Sie wehrte sich jedoch dagegen und bekam sowohl in erster und – was mehr zählt – beim BFH in letzter Instanz Recht:

Eine Schenkung des Mannes an seine Frau in Höhe der Finanzierungsleistungen sah weder die erste noch zweite Instanz: Der Mann wollte doch nichts schenken und seine Ehefrau zu seinen Lasten bereichern, sondern, so meinte die erste Instanz, er wollte seiner Frau eine Gegenleistung dafür erbringen, dass sie den Haushalt führte. Das seien also gleichwertige Beiträge gewesen: Der eine führt den Haushalt, der andere finanziert das Haus. Eine Schenkung jedenfalls lag nicht vor.

Der BFH stimmte wohl im Ergebnis zu, begründete aber richtig, dass die Finanzierungsleistung des Mannes keine Gegenleistung für die Haushaltsführung war: Denn er war ja Gesamtschuldner der Bank für die Finanzierung und hat deshalb Zins- und Tilgungsleistungen aufgrund eigener Verschuldung an die Bank geleistet. Dass der Kredit dazu diente, das Haus seiner Ehefrau zu finanzieren, habe nichts an dem Gesamtschuldnerstatus des Ehemannes ändern können!

Der BFH ging dann aber noch einen Schritt weiter: Normalerweise hat ein Gesamtschuldner gegen den anderen, der weniger auf die gemeinsame Schuld geleistet hat, einen Ausgleichsanspruch. Das sei aber hier nicht anzunehmen. Denn die Eheleute haben ja gerade nicht ein Gegenleistungverhältnis vereinbaren wollen, wonach der eine die Finanzierung trägt, der andere den Haushalt wirft, sondern das Haus diente einem gemeinschaftlichen Familienzweck, den beide Eheleute durch gleichwertige Leistungen sicherstellten: Dann aber gibt es keinen Gesamtschuldnerausgleich, wonach der eine von dem anderen wegen angeblicher Minderleistung eine Ausgleichung verlangen könnte. Der BFH kam damit zu dem Ergebnis, der Mann habe seiner Verpflichtung durch Hausfinanzierung und Tragung aller Hauskosten genügt, seine Ehefrau habe gleichermaßen und gleichwertig die Familienunterhaltsleistungen durch ihre ehelichen Beiträge (Kindererziehung, Haushaltsführung etc.) erbracht, so dass für einen Ausgleich kein Raum bestanden hat:

Das ist eine sowohl der höchstrichterlichen Zivilrechtsprechung entsprechende Entscheidung, weil schon der Bundesgerichtshof ausgeurteilt hatte, dass ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch zwischen Eheleuten, die unterschiedliche, aber abgestimmte Familienbeiträge aufbringen, nicht bestehe; der Bundesfinanzhof verneinte jetzt obendrein, dass hier einer dem anderen etwas geschenkt habe:

Damit ist bestätigt, dass das von dem nicht berufstätigen Ehepartner erhaltene, möglicherweise von dem anderen aber alleine finanzierte Haus ein Safe-Haven ist, an den der Gläubiger des berufstätigen Ehegatten nicht heran kann. Das Finanzamt hat keine Ansprüche, weil keiner der Ehepartner gegenüber dem anderen begünstigt worden ist.

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