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Corona und Steuermaßnahmen gegen die Krise

Die Corona-Pandemie hat unsere bislang prosperierende Wirtschaft in arge Bedrängnis gebracht.

Nachdem der Fiskus stets schnell auf prosperierende Tatbestände reagiert hat, indem er – richtigerweise – auf pünktliche Beibringung der Steuern besteht, muss in einer derartigen Situation, in der Unternehmen in Liquiditätsprobleme geraten, ein „actus contrarius“ erfolgen, der den Unternehmern mehr Zeit lässt, Steuermittel aufzubringen oder gar gestundet zu erhalten, weil eben in Folge der Wirtschaftsauswirkungen der Corona-Krise die Umsatzerzielung zum Teil maximal eingeschränkt ist. Der Staat muss betroffenen Unternehmen durch liquiditätsschonenden Steuervollzug entgegenkommen! Das heißt, er kann die Vorauszahlungen kürzen, er sollte aber auch, gerade wenn schon Vollstreckungsmaßnahmen im Gange sind, auf deren Durchsetzung verzichten zum Schutz und zur Erhaltung der bislang prosperierenden und nun bedrohten Wirtschaft.

So hat das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein Schreiben herausgebracht, wonach durch den Corona-Virus betroffene Unternehmer bis zum 31. Dezember 2020 darlegen können, dass sie die korrekte Steuererfüllung außergewöhnlich belasten würde, weshalb sie darum bitten, fällige oder demnächst fällig werdende Steuer zu stunden und die Vorauszahlungen an die drastisch eingebrochenen Umsatzerzielungen in der Ertragsteuer auszusetzen. Dabei muss der Unternehmer nicht jeden Schaden im Detail nachweisen, es reicht, eine hohe Plausibilität für die Liquiditätseinbrüche des Unternehmens zu belegen, wobei Finanzämter angewiesen sind, keine strengen Anforderungen zu stellen (was immer darunter zu verstehen sein wird).

Unternehmer müssen allerdings darauf achten, dass sie fristgerecht zu den entsprechenden Vorauszahlungsterminen die Stundungsanträge beim Finanzamt angebracht haben, wobei sie wissen müssen, dass für die Gewerbesteuer der nächste 15. Mai und für die Einkommen- und Körperschaftsteuer der 10. Juni maßgeblich sein werden.

Wenn also ein Stundungswunsch belegbar ist, sollen die Unternehmen (durch ihre Berater oder selbst) tätig werden und entsprechende Entgegenkommensanträge bei den Steuerbehörden anbringen!

Daneben war der Presse zu entnehmen, dass es auch steuerfreie Bonuszahlungen geben soll, wie sie bereits durch den Ministerpräsidenten des Freistaates Bayern für Pflegepersonal und sonstige unabkömmliche Mitarbeiter, Supermarktmitarbeiter, Krankenhausärzte, aber auch LKW-Fahrer angekündigt worden sind.

Im Rahmen der Pandemie werben auch einige Kliniken Personal an, das sich bereits im Ruhestand befindet: Für Rentner gerade im medizinischen – aber auch im landwirtschaftlichen – Bereich soll die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR im Jahr auf 44.590,00 EUR im Jahr steigen. Diese zusätzlichen Einkünfte dürfen dann nicht zu einer Kürzung der Altersrente führen. Die Erhöhung soll bis zum 31.12.2020 gelten.

Viele Mitarbeiter müssen auch mit Kurzarbeitergeld ihr Leben bestreiten, was nicht immer einfach ist: Es liegt ja regelmäßig nur bei gut 60 % des letzten Netto-Lohns.

Obwohl das Kurzarbeitergeld steuerfrei ist, wird es fiktiv dem zu versteuernden Einkommen der Kurzarbeitsgeldempfänger hinzugerechnet, wodurch sich ein so genannter Progressionsvorbehalt im Steuersatz ergibt, was allerdings von den weiteren Einkünften abhängt.

Home-Office-Mitarbeiter können sich entweder ihre technischen Zubehörteile wie LapTops, Smartphones etc. selbst erwerben, was sie dann in der Abschreibung steuerlich geltend machen können, aber der Arbeitgeber hat es auch in der Hand, ihnen diese technischen Hilfsmittel steuerfrei zur Verfügung zu stellen. Geräte unter 800,00 EUR netto (inklusive Umsatzsteuer also 952,00 EUR Einkaufswert) können direkt im Jahr des Kaufs voll abgesetzt werden. Ist das Gerät dagegen teurer, wird es auf bestimmte Zeit abgeschrieben, etwa der LapTop über drei Jahre.

Auch die Kosten für Schreibtisch oder Bürostuhl kann der Steuerzahler, wenn er sie selbst getragen hat, im Jahr der Anschaffung geltend machen. Lässt er sich einen Internet-/ oder eigenen Telefonanschluss in sein Home-Office legen, kann er auch diese Kosten als Werbungskosten von seiner Steuer abziehen. Der Arbeitgeber kann sie allerdings auch, ohne dass dem Arbeitgeber Kosten entstehen, übernehmen.

Speziell für Unternehmer gilt die schon erwähnte Regelung, dass sie dann, wenn sie fällige Steuerzahlungen wegen der Corona-Krise nicht aufbringen können, einen Antrag auf zinsfreie Stundung beim Finanzamt stellen können. Das gilt für alle Ertragsteuern, aber auch für die Umsatzsteuer, nicht jedoch für die Lohnsteuer! Stundungs- und Erlassanträge für die Gewerbesteuer müssen die Firmen jedoch bei ihrer zuständigen Gemeinde stellen.

Wie schon erwähnt, sollen Unternehmer mit sinkenden Einkünften durch die Corona-Krise Herabsetzung ihrer Vorauszahlungen beantragen können. Da diese Einkunftsminderung regelmäßig auf der Corona-Krise beruht, ist das Finanzamt angehalten, „schnell und unbürokratisch“ diese Anträge zu bewilligen.

Darüber hinaus will der Fiskus bis Ende 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichten. Kontopfändungen sollen ebenfalls bis dahin ausgeschlossen sein.

Diese Maßnahmen sollen den Unternehmern in ihrem Bemühen, den Fortbestand ihres Unternehmens zu sichern, behilflich sein und sollten deshalb auch gebührend – insbesondere „ehrlich“ – in Anspruch genommen werden.

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