Das OLG Oldenburg hatte sich in einem Urteil vom 11.09.2019 – 3 U 24/18 unter anderem mit dem Begriff der „Abkömmlinge“ zu befassen, der von Ehepartnern in einem gemeinschaftlichen Testament verwendet worden war.
Hintergrund war, dass sich die Eheleute in einem notariellen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hatten. Erben des Letztversterbenden sollten deren gemeinschaftliche Abkömmlinge zu gleichen Anteilen sein. Allerdings sollte der Überlebende (das war im dortigen Fall die Ehefrau) auch die Erbfolge unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen abändern können. Die überlebende Ehefrau hatte daraufhin in einem 2. Testament ihre eine Tochter und deren Sohn zu ihren Erben eingesetzt, während die übrigen 5 gemeinsamen Kinder, die sie mit ihrem vorverstorbenen Ehemann hatte, nur ihren Pflichtteil erhalten sollten.
Eine Tochter dieses Ehepaars, die durch diese testamentarische Gestaltung ihrer Mutter übergangen wurde, hat dagegen eine Feststellungsklage erhoben, wonach sie neben ihren Geschwistern zu 1/6 Erbin nach der Erblasserin geworden sei. Diese sah nämlich die Erbeinsetzung des Sohnes ihrer Schwester, also des Enkels der Verstorbenen, als unzulässig an, da unter dem Begriff der gemeinschaftlichen Abkömmlinge nur die gemeinsamen Kinder der Ehegatten zu verstehen seien, nicht aber bereits die Enkelkinder.
Das OLG Oldenburg vertrat in diesem Fall die Auffassung, dass die Erblasserin, die das gemeinschaftliche Testament von 1973 schließlich mit verfasst hatte, bei Abfassung ihres eigenen Testaments von 2001 offenbar ohne Weiteres davon ausgegangen sei, auch ihren Enkel zum Erben berufen zu können. Es sei plausibel, dass Menschen für den Fall ihres Ablebens auch ihre Enkel direkt bedenken wollen und deshalb eine gleichmäßige Verteilung zwischen allen Abkömmlingen für gerecht halten, nicht aber eine Verteilung nach Stämmen, bei der der Umfang der Partizipation der Enkelkinder am Erbe letztlich davon abhänge, wie viele Geschwister sie haben.
Wie man an dieser Entscheidung sieht, sollte man daher bei der Formulierung eines Testamentes sehr sorgfältig darauf achten, welche spezifischen Begriffe und Fachwörter man verwendet, damit es später keine Missverständnisse gibt. Wenn man nämlich den Begriff Abkömmlinge tatsächlich so versteht, wie in dem vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall, dann würde dies bedeuten, dass alle beim Schlusserbfall vorhandenen bzw. erzeugten Abkömmlinge gleichanteilig zur Erbfolge gelangen würden. Dies heißt, dass neben den Kindern damit auch alle Enkel, Urenkel usw. zu gleichen Teilen Schlusserben des Längstlebenden werden. Dies ist häufig aber gerade nicht beabsichtigt.