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Transparenzregister: Vorsicht bei GmbH und GmbH & Co. KG

In Bezug auf das durch das Geldwäschegesetz eingeführte Transparenzregister, das beim Bundesverwaltungsamt geführt wird, hat sich eine aktuelle Änderung ergeben, die allerdings im Mittelstand hauptsächlich Gesellschaften in Rechtsform der GmbH & Co. KG betrifft:

 

GmbH:

Reine GmbH’s sind grundsätzlich von Meldungen ans Transparenzregister deshalb freigestellt, weil sich deren Inhaberschaft und damit die Person des „wirtschaftlich Berechtigten“ im Sinne des § 3 Abs. 3 Geldwäschegesetz aus dem Handelsregister ergibt. Wenn Sonderbestimmungen vereinbart worden sind, wie z.B. Sonderstimmrechte oder Poolvereinbarungen, wonach etwa ein optischer Kleingesellschafter letztlich über Stimmrechtsmultiplikation oder Pooling tatsächlich größer als nominell ausgewiesen wird, muss das natürlich dem Transparenzregister gemeldet werden.

Das gilt z.B. für alle an GmbH unternehmerisch Beteiligten, die aufgrund eines allgemeinen Gesellschafterpools beherrschend sind, aber auch für solche, die aufgrund der Poolverpflichtung in GmbH’s gemäß § 13 b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG einen Pool zur Herstellung der Mindestbeteiligung von mehr als 25 % für ansonsten geringer beteiligte Gesellschafter hergestellt haben: Dieser Pool ergibt sich typischerweise nicht aus der Gesellschafterliste beim Handelsregister, ist deshalb gegenüber dem Transparenzregister erklärungspflichtig.

 

 

GmbH & Co. KG

Bislang ging man auch davon aus, dass das ebenso für Kommanditgesellschaften gelte, wobei die „normale“ Kommanditgesellschaft mit einer natürlichen Person als Komplementär grundsätzlich deshalb keine Besonderheiten zum Transparenzregister melden muss, weil die natürliche Person als Komplementär stets auch der wirtschaftlich Berechtigte dieser Kommanditgesellschaft ist. Wenn das aber auch im KG-Vertrag anders geregelt sein sollte, ist das Transparenzregister zu informieren.

In jedem Fall ist das Transparenzregister – und das ist neu! – zu informieren, wenn eine Kommanditgesellschaft keine natürliche Person als Komplementär hat, sondern eine juristische Person wie eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) oder AG, aber auch eine Stiftung: Denn einer neuerlichen Verlautbarung des Bundesverwaltungsamts zum Transparenzregister vom 01.10.2019 ist zu entnehmen, dass, obwohl die Angaben zu den Gesellschaftern und deren Haftsummen typischerweise im aktuellen Abdruck des Handelsregisters stehen, dennoch Meldepflicht entsteht: Denn die im Handelsregister einzutragende Haftsumme im Sinne des § 171 HGB lässt keinen sicheren Rückschluss zu, wie denn tatsächlich dieser Kommanditist beteiligt ist und wie sein Kapitalanteil in der KG aussieht: Die Pflichteinlage des Kommanditisten und die prozentuale Verteilung der Kapitalanteile können nämlich ganz erheblich voneinander und gerade von der eingetragenen Haftsumme abweichen.

So z.B. kommt es häufiger vor, dass ein Kommanditist nicht zeigen will, welche Machtstellung er tatsächlich in der KG innehat: Er lässt sich also mit einer geringen Haftsumme im Handelsregister verlautbaren, seine dort ausgewiesenen Mitgesellschafter haben typischerweise dann höhere Haftsummen, so dass nach Optik der Kommanditisteneintragung der Eindruck entsteht, die mit den höheren Haftsummen seien auch die maßgeblichen wirtschaftlich Berechtigten der KG. Aber wenn etwa der tatsächlich beherrschende Gesellschafter seine Pflichteinlage, die nicht verlautbart wird im Handelsregister, auf ein beispielhaft 10-faches der Haftsummen seiner Mitgesellschafter im KG-Vertrag vereinbart hat, ergibt sich zweifellos, dass er der beherrschende Gesellschafter ist und damit der wirtschaftlich Berechtigte.

Weil das aus dem Handelsregister nicht ersichtlich ist, muss in jedem Fall jede GmbH & KG eine Meldung an das Transparenzregister vornehmen und mitteilen, dass die Haftsummen, wie im Handelsregister verlautbart, nicht durch Zusatzabsprachen zu einer anderen quotalen Berechtigung der Kommanditisten führen als im Handelsregister ausgewiesen.

 

Bußgeldgefahr

In Anbetracht der Bußgeldbewehrung dieser Mitteilung an das Transparenzregister, auf deren Unterlassung auch tatsächlich das Bundesverwaltungsamt rigide reagiert, sollte das Thema ernst genommen werden.

 

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