Direkt zum Inhalt wechseln

Steuerschädlich: Notlagenvorbehalt bei Pensionszusage!

Oftmals findet man bei Pensionszusagen in Unternehmen gerade des Mittelstands die Formulierung, dass bei besonders aufgeführten Notlagen der Vorbehalt bestehe, die Pension kürzen zu dürfen, ja sie sogar wegfallen lassen zu können.

(Ein solches Recht zum Widerruf der Pensionszusage besteht nur höchst ausnahmsweise seitens der Gesellschaft, wie der BGH jüngst entschieden hat, wenn nämlich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue des Pensionsempfängers sich nachträglich als wertlos oder erheblich entwertet herausstellt, etwa bei einer durch grobes Fehlverhalten des Begünstigten veranlassten existenzbedrohenden Lage für die pensionsverpflichtete Gesellschaft, so BGH vom 02.07.2019 II ZR 252/16).

Jedenfalls ist die Einschränkung oder gar Rückgängigmachung einer erteilten Pensionszusage nur in seltensten Ausnahmefällen möglich; selbst Gründe, die zur fristlosen Kündigung eines Anstellungsvertrages ausreichten, reichen nicht zur Kürzung einer Pensionszusage.

Dieser Notlagenvorbehalt, wie er vor etwa 10 Jahren praktisch aufgrund gängiger Empfehlungen zur Ausgestaltung von Pensionszusagen im Mittelstand typisch war, ist jedenfalls zivilrechtlich kaum (oder gar nicht) durchsetzbar.

Mittlerweile hat aber die Steuerrechtsprechung auf solche Vorbehalte in den Pensionsverträgen reagiert und festgestellt, dass er – und sei er auch arbeitsrechtlich unwirksam – in jedem Fall einen steuerschädlichen Vorbehalt darstelle (so FG Düsseldorf, 15 K 736/16F). Es folgerte, dass, obwohl von einer solchen Notlagenvorbehaltsregelung kein Gebrauch gemacht werde, dennoch das Steuerrecht diesen Vorbehalt würdigen müsse: Immerhin werde damit ausgedrückt, die steuerpflichtige Gesellschaft (Pensionsverpflichtete) habe einen „Schlüssel“ in der Hand, ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Herabsetzung oder Ausschließung der übernommenen Zahlungsverpflichtung nutzen zu können. Das aber sei in solchen Fällen steuerschädlich und führt im Ergebnis dazu, dass Pensionsrückstellungen nicht mehr wirksam gebildet und steuerlich anerkannt werden können.

Mit unserem Newsletter bleiben Sie juristisch auf dem neusten Stand.