Immer, wenn sich die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken verändern, kommt es zur Grunderwerbsteuerbelastung, die ja heute angesichts ihrer steuerlich nicht abzugsfähigen Größenordnung von bis zu 7 % durchaus bedeutsam ist.
Bislang waren allerdings grundstückshaltende Kapitalgesellschaften insoweit verschont, als bei Veräußerung von Gesellschaftsanteilen keine Grunderwerbsteuer erhoben wurde. Denn die Kapitalgesellschaft blieb ja unverändert Eigentümer des Grundstücks, es kam nicht zum Grundstückseigentümerwechsel, der Anlass für die Erhebung der Grunderwerbsteuer war und ist.
Das soll in Zukunft anders werden.
Der Gesetzgeber will wieder mal ein Steuerschlupfloch schließen. Er möchte nämlich, dass dann, wenn bei Kapitalgesellschaften mehr als 90 % der Anteile den Besitzer wechseln, wodurch zugleich auch wirtschaftlich die Beteiligungsverhältnisse an Grundstücken sich entsprechend verändern, hierauf Grunderwerbsteuer erheben. Die Kapitalgesellschaft würde also bei Veränderung in ihrem Gesellschafterbestand über die magische Quote von 90 % hinaus auf alle ihre Bestandsgrundstücke Grunderwerbsteuer zahlen müssen, als hätte sie diese gerade erst neu erworben.
Was das für große Unternehmen mit erheblichem Grundbesitz ausmacht – wie z.B. Siemens oder BASF –, braucht nicht erst beschrieben zu werden; sondern liegt auf der Hand. Aber auch der Mittelstand kann hiervon erheblich betroffen sein! Es gibt viele Mittelstandsfirmen, die seit ihrer jahrzehntelang zurückliegenden Gründungs- und Entwicklungsplanung auf eigenem Grund und Boden wirtschaften. Kommt es jetzt zur Nachfolgeregelung, bei der Anteile an der Kapitalgesellschaft transferiert werden auf den künftigen Unternehmensnachfolger, wird erst einmal das operative Geschäft „geschwächt“ durch hohe nicht abzugsfähige Grunderwerbsteuerbelastung!
Das ist hoffentlich nicht der Weisheit letzter Schluss:
Grunderwerbsteuer soll doch nur den Grundstücksverkehr erfassen. Bleibt aber der Eigentümer des Grundstücks unverändert, was beim Share-Deal von Kapitalgesellschaften stets der Fall ist, fehlt es ersichtlich an diesem Elementarmoment zur Grunderwerbsteuerentstehung.
Die Politik erhebt lautstarke Gedanken zur Senkung von Unternehmenssteuern, um international wettbewerbsfähig zu bleiben (oder zu werden, nachdem andere Länder steuerlich längst vorangeschritten sind). Soll dann tatsächlich auf einem „Nebenschauplatz“ eine Steuererhöhung klammheimlich geschaffen werden, die weder vom Sinn des Grunderwerbsteuerrechts geboten noch vom Steuerbürger überhaupt erwartet, geschweige denn gefordert wird? Was hat typischerweise das Motiv zum Share-Deal mit einem Grundstücksdeal zu tun?
Soll dann, wenn etwa 90 neue Eigner 90 % Kleinstanteile an einer zufällig grundstückshaltenden GmbH übernehmen, die von ihrem 1 %-igen Wertanteil am Grundstück praktisch nichts haben, gerade dann, wenn es ein operatives Geschäft der Kapitalgesellschaft auf eigenem Grund und Boden ist, die einen hohen Ertragswert aufgrund ihres Unternehmenserfolges und nicht wegen ihres Grundbesitzes erzielt, das operative Unternehmen – fernab eines vernünftigen wahren Besteuerungsgrundes – durch eine Nebensteuer geschwächt werden? Cui bono – fragt man sich betroffen!
Der Gesetzgeber sollte sich mäßigen, und eher wenige, dafür kluge Gedanken an steuerlich notwendige Änderungen und Anpassungen verwenden als bloß ergebnisorientiert hinter jeder steuergenuinen Belastungsunterschiedlichkeit, die systematisch begründet ist, ein Steuerschlupfloch zu vermuten, das es zu schließen gelte!