Direkt zum Inhalt wechseln

Zuständigkeit für die Änderung des Geschäftsführerdienstvertrages nach Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH

Der BGH hat mit Urteil vom 03.07.2018 – II ZR 452/17 – erneut klargestellt, dass zum Abschluss, zur Änderung und Beendigung des Dienstvertrags eines Geschäftsführers einer GmbH bei Fehlen abweichender Satzungsbestimmungen die Gesellschafterversammlung zuständig ist.

Hintergrund war, dass der betreffende Kläger bis zu seiner Abberufung am 31.10.2014 auf Basis eines Geschäftsführerdienstvertrages Geschäftsführer der beklagten GmbH war. Nach § 3 des Dienstvertrages hatte die Beklagte dem Kläger eine monatliche Vergütung in Höhe von 5 TEUR brutto nebst Zuschüssen zur Krankenversicherung und zu seinem berufsständischen Versorgungswerk zu zahlen. Die Beklagte zahlte dem Kläger allerdings ab Mai 2015 keine Vergütung mehr, worüber es in der Folgezeit zu Streit zwischen dem Kläger und der beklagten GmbH kam, unter anderem neben der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen auch zu wechselseitig ausgesprochenen Kündigungen.

Kernproblem dieser Entscheidung des BGH war allerdings die Behauptung der beklagten GmbH, dass zwei der drei Gesellschafter der GbR, die wiederum Alleingesellschafterin der GmbH war, mit dem Kläger am 23.03.2015 und/oder am 04.05.2015 die Einstellung seiner Vergütungszahlung vereinbart hätten. Hier stellte sich also die Frage, ob die GmbH bei der behaupteten Abänderung des Dienstvertrages mit dem Kläger wirksam nur durch ihren aktuellen Geschäftsführer (der bei der angeblichen Vereinbarung mit dem Kläger nicht dabei war) vertreten werden konnte oder ob dies nicht vielmehr Aufgabe der Alleingesellschafterin der GmbH gewesen ist. Denn es war – wie zuvor ausgeführt – zu berücksichtigen, dass der Kläger ja bereits seit dem 31.10.2014 als Geschäftsführer der Beklagten abberufen worden war und die behauptete Abänderung seines Dienstvertrages erst Monate später erfolgt sein soll.

Hierzu hat der BGH allerdings klargestellt, dass es für die Kompetenz der Gesellschafterversammlung sowohl für die Begründung oder Beendigung des Organverhältnisses als auch des Anstellungsverhältnisses des Geschäftsführers nicht auf einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen Bestellung und Anstellung bzw. Abberufung und Kündigung oder Änderung ankommt. Eine Änderung des Dienstvertrags des abberufenen Geschäftsführers fällt erst dann unter die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des (neuen) Geschäftsführers, wenn sich das ursprüngliche Geschäftsführerdienstverhältnis nach der Abberufung in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umgewandelt hat.

Wie der BGH in dem ihm vorliegenden Fall ausgeführt hat, führt allein die bis zu der behaupteten Vereinbarung am 23.03.2015 und/oder 04.05.2015 verstrichene Zeit seit der Abberufung des Klägers nicht zu einer Umwandlung des Geschäftsführerdienstvertrages in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis. Eine solche Umwandlung in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch ist vorgetragen worden, wodurch der Dienstvertrag umgewandelt worden sein soll. Zudem ist der Vertrag des Klägers auch nicht von vorneherein als gewöhnlicher Anstellungsvertrag abgeschlossen worden, sondern umfasste nach dessen § 1 Abs. 1 ausdrücklich die Geschäftsführertätigkeit.

Fazit: Grundsätzlich wandelt sich also ein Geschäftsführerdienstvertrag nach Abberufung des Geschäftsführers nicht in ein normales Anstellungsverhältnis um. Es ist daher sehr genau zu prüfen, insbesondere wenn Monate nach der Abberufung des Geschäftsführers Änderungen bezüglich dessen Vertrages erfolgen sollen, wer hierbei die GmbH zu vertreten hat.

Mit unserem Newsletter bleiben Sie juristisch auf dem neusten Stand.