Die Grunderwerbsteuer hat sich ja mittlerweile zu einem echten Kostenfaktor entwickelt:
Ursprünglich betrug der Steuersatz einmal 3,5 %, je nach Bundesland, heute erreicht er schon bis 6,5 %, je nach dem, wo jemand Grundbesitz erwerben will. Das ist schon ein beachtlicher Finanzierungseffekt, der dadurch ausgelöst wird.
Nun ist es gerade bei gebrauchtem Wohnraum so, dass die zu erwerbende Wohnung oftmals teilausgestattet sein wird mit Möbeln, die der Veräußerer gerne mitverkaufen würde, z.B. einer Maßküche, die er – etwa bei seinem ersten Erwerb der Wohnung – hat einbauen lassen, aber auch bezüglich etwaiger Einbauschränke, etwa im Flur- oder auch im Schlafbereich. Diese Einbauten erhöhen natürlich den Erwerbspreis.
Das Finanzamt sah das bislang immer gerne, weil es ohne weitere Überlegung auf den Kaufpreis die Grunderwerbsteuer bezog, also nicht nur den Immobilienkaufpreis versteuerte, sondern auch den Betrag, der auf die mitverkaufte Einrichtung wie die Küche, Schränke, selbst Markisen, entfiel. Das konnten schnell einmal 5-stellige Beträge sein, die Grunderwerbsteuern auslösten. Da diese Steuer nirgendwo abzugsfähig ist, ist sie also letztlich netto aufzubringen, das heißt aus den versteuerten Erträgen, die der Erwerber bezieht.
Wenn also die mitgekaufte Einrichtung beispielsweise 10.000,00 EUR kostet und die Grunderwerbsteuer 5 % beträgt, muss der Erwerber 500,00 EUR netto aufwenden als Steuer auf diese (gebrauchten, aber mitgekauften) Einrichtungsgegenstände.
Dem hat jetzt das Finanzgericht Köln einen Riegel vorgeschoben: In dem Rechtsstreit 5 K 2938/16 wehrte sich ein Ehepaar dagegen, dass es auf die Einbauküche auch noch Grunderwerbsteuern zahlen müsse.
Das Finanzamt stellte sich stur: Es meinte, wenn hierauf keine Steuer anfiele, würde das doch nur Tür und Tor öffnen, um den Wohnungspreis zu mindern und den Preis für mit erworbene Einrichtung zu erhöhen, um Steuern zu sparen. Das aber sei dann ein Gestaltungsmissbrauch zur Reduzierung der Grunderwerbsteuer.
Das teilten die Richter des FG Köln nicht: Hier sei doch eine Vereinbarung unter Fremden geschlossen worden; warum sollten die denn untereinander Vereinbarungen treffen, wo sie doch „fremde Dritte“ sind, um dem einen (oder anderen) einen Steuervorteil zuzuschanzen, von dem der jeweils andere doch gar nichts hätte? Wenn solche fremde Dritten in einem Vertrag das Entgelt für Wohnungseigentum und Einrichtungen, die übernommen werden, festlegen, so ist dem zu folgen, es sei denn, die Finanzverwaltung könne konkret die Unangemessenheit des so geminderten Grunderwerbspreises um die Höhe der Preise für die Einbaumöbel nachweisen.
Achten Sie also darauf, wenn Sie Wohnungseigentum (oder auch Grundstückseigentum allgemein) erwerben, dass Sie nicht zur Steuer herangezogen werden, die nicht auf Grund & Boden entfällt, sondern etwa auf mitgekaufte Einrichtungen, deren Werteinschätzung bei den Parteien – und nur in Missbrauchsfällen: beim Finanzamt – liegt!