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Anrechnung von Sonn- und Feiertagszuschlägen auf den Mindestlohn

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.01.2018 – 5 AZR 69/17 – erneut bestätigt, dass arbeitsvertraglich vereinbarte Sonn- und Feiertagszuschläge grundsätzlich mindestlohnwirksam und nicht zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn geschuldet sind.

Ausgangsfall:
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war seit dem 07.04.2011 in einem von der Beklagten betriebenen Seniorenheim in Teilzeit beschäftigt. Arbeitsvertraglich war ein Bruttostundenlohn von 6,60 EUR vereinbart. Zudem erhielt die Klägerin von November 2011 bis Oktober 2014 für Sonn- und Feiertagsarbeit einen Zuschlag von 2,00 brutto pro Stunde. Diese Zahlungsmodalitäten änderte die Beklagte ab Januar 2015 und zahlte der Klägerin 8,50 EUR brutto (den zu dieser Zeit aktuellen Mindestlohn) pro gearbeiteter Stunde, unabhängig davon, ob die Arbeit werktags oder an Sonn- und Feiertagen geleistet wurde. Die Klägerin machte sodann für den Zeitraum ab Januar 2015 noch zusätzlich für die an Sonn- und Feiertagen geleisteten Arbeitsstunden den früher gezahlten Zuschlag von 2,00 EUR brutto pro Stunde gegenüber der Beklagten geltend.


Entscheidung des BAG:
Diese zusätzliche Forderung hat das BAG abgewiesen. Hierzu führte es aus, dass die Beklagte mit dem geleisteten Entgelt nicht nur den Anspruch der Klägerin auf den gesetzlichen Mindestlohn, sondern auch die vertraglichen Vergütungsansprüche – Stundenlohn von 6,60 EUR brutto und Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit von 2,00 EUR brutto je Stunde – erfüllt habe. Die in der Gehaltsabrechnung enthaltene Bezeichnung der Leistung als „Aushilfslohn/- gehalt“ lasse nur deren Zuordnung zum Arbeitsverhältnis als Schuldverhältnis im weiteren Sinne zu. Allerdings spezifiziere diese Bezeichnung nicht einzelne Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis und schließe solche insbesondere nicht aus. Die Klägerin habe daher nicht annehmen dürfen, dass die Beklagte mit der weiten Bezeichnung der Entgeltzahlungen als „Aushilfslohn/-gehalt“ die Tilgung des möglicherweise objektiv bestehenden Anspruchs der Klägerin auf Sonn- und Feiertagszuschläge ausschließen wollte, zumal alle Schuldverhältnisse der Parteien im engeren Sinne auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhten.

Abrechnungsperiode sei jeweils der Kalendermonat. In dieser Abrechnungsperiode sei die Summe des vertraglich geschuldeten Stundenlohns von 6,60 EUR und der Sonn- und Feiertagszuschläge von 2,00 EUR je geleisteter Stunde stets niedriger gewesen (z.B. für August 2015: 896,32 EUR brutto), als der von der Beklagten geleistete Mindestlohn (für August 2015: 1.115,20 EUR brutto).

Fazit:
Somit sind alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen geeignet, den Mindestlohnanspruch zu erfüllen mit Ausnahme der Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (z.B. Nachtarbeitszuschläge gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG) beruhen.

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