Ein schon seit langem diskutiertes Thema: Sind die 6 % pro Jahr, die auf rückständige Steuern erhoben werden, noch zeitgemäß?
Das Bundesverfassungsgericht wird sich der Frage annehmen und prüfen, ob der hohe Zinssatz überhaupt noch verfassungskonform ist. Dessen ungeachtet verlangen natürlich die Finanzämter in der Zwischenzeit weiterhin die Zinsen in der Höhe von 6 % für fällige, aber noch nicht gezahlte Steuern.
Allerdings haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, den Steuerzahlern das Recht auf eine „Aussetzung der Vollziehung“ der Zinszahlungen ab dem 01.04.2015 beantragen zu können, wenn also Steuerzahler zu Nachzahlungen plus Zinsen aufgefordert wurden. Sie können dann gegen die Zinsforderungen Einspruch einlegen und Aussetzung der Vollziehung beantragen, sie müssen die Zinsen zunächst nicht zahlen. Die Finanzämter haben solchen Anträgen Folge zu leisten.
Damit folgt die Finanzverwaltung dem 9. Senat des BFH, der Mitte Mai eine Entscheidung veröffentlicht hat, wonach die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren sei, weil der Zinssatz derzeit „realitätsfern“ sei. Und das gelte schon für Zeiträume ab dem Jahr 2015. Es bestünden nach Ansicht des Senats des BFH „schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsgemäßheit“ dieses Zinssatzes.
Aber aufpassen: Wenn der Zins ausgesetzt ist, entgeht der Steuerzahler der Zinszahlung jedenfalls nicht komplett. Er braucht nur die hohen Zinsen jetzt nicht zu zahlen und kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes abwarten, wonach er – je nach Ausgang des Verfahrens – Geld zurück zu bekommen habe. Aber wenn das Verfassungsgericht zum Ergebnis kommt, der Zinssatz sei verfassungsgemäß, muss er die Zinsen in der geschuldeten Höhe von 6 % nachzahlen.
Also: Nicht vergessen, Geld für die aufgeschobene Zinszahlung zurückzulegen!