Der Inhaber einer mittelständischen Handwerks-GmbH hatte auf Basis einer Pensionszusage seiner Gesellschaft ein Leben lang Beiträge an eine Rückdeckungsversicherung entrichtet, damit von der GmbH die Pensionsleistungen auch später aufgebracht werden könnten.
Als er das Pensionsalter erreichte, zahlte die Rückdeckungsversicherung den Ansparbetrag von 250.000,00 EUR an die GmbH aus.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer verkaufte später im Asset-Deal den Betrieb der GmbH, und, damit das Geld zur Pensionsdeckung nicht ineffektiv als letztes Aktivum in seiner GmbH restieren würde, nahm er den Betrag (250.000,00 EUR) aus der Gesellschaft heraus und legte ihn zinsbringend auf seinen Namen an. Vertraglich regelte er dazu nichts.
Sein Steuerberater sah den Geldabfluss, folgerte (zu Unrecht), dass damit die Pensionsverpflichtung der GmbH erledigt sei und löste die Pensionsrückstellung (von 230.000,00 EUR) gewinnwirksam auf, was (30 % Körperschaft- und Gewerbesteuer =) 70.000,00 EUR Steuern kostete. Er betrachtete den Vorgang als erledigt.
Die Überraschung kam später:
Das Finanzamt erkannte die Herausnahme des Geldes – „Abfindung des Pensionsanspruchs“, wie der Steuerberater dies buchhalterisch deklariert hatte – als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), die der Unternehmer nach Teileinkünfteverfahren (60 % von 250.000,00 EUR) zu versteuern hatte (Belastung ca. 45 % von 150.000,00 EUR = 60.000,00 EUR Steuern).
Zugleich sei ihm ja durch den uno actu zustande gekommenen Verzicht auf die Pension durch die GmbH in der Höhe des wahren Wertes des Pensionsanspruchs Arbeitslohn (hier: 400.000,00 EUR) zugeflossen, den er auch ebenfalls und zusätzlich versteuern müsse (45 % = 180.000,00 EUR Steuer).
Das Finanzamt veranlagte also die GmbH und den Gesellschafter-Geschäftsführer.
Der Gesamtbetrag aller geforderten Steuern von
Versteuerung „Arbeitslohn“ |
180.000,00 EUR |
+ verdeckte Gewinnausschüttung |
60.000,00 EUR |
+ Steuern auf Gewinn durch aufgelöste Pensionsrückstellung |
70.000,00 EUR |
310.000,00 EUR |
überstieg bei weitem den von der Versicherung ausgezahlten und vom Geschäftsführer herausgenommenen Ansparbetrag.
Die Alterssicherung des Geschäftsführers war praktisch „futsch“! Er musste sogar noch draufzahlen.
Leider muss man sagen: Im Prinzip hatte das Finanzamt Recht!
Denn der BFH hat schon vor Jahren entschieden, dass die Einmal-Auszahlung auf eine von der GmbH ratierlich zu leistende Pension zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führe, weil (und wenn) eben diese Rechtsfolge so im Pensionsvertrag nicht vorgesehen war: Der beherrschende Gesellschafter bekam also etwas, worauf er keinen Anspruch hatte! Das aber ist vGA!
Außerdem hat der Gesellschafter-Geschäftsführer für seinen Verzicht auf die Pension eine Abfindung in Höhe des realistischen Barwertes erhalten, der versicherungsmathematisch (damit unter Anwendung eines kleineren Zinssatzes) zu einem weit höherem als dem bilanzierten und auch an ihn ausgeschütteten Ansparergebnis führte.
Für den Laien sieht das aus wie eine doppelte Steuerbelastung auf denselben Vorgang.
Steuerrechtlich spitzfindig sind das aber zwei Vorgänge, die besteuert werden: Zum einen die nicht vertraglich geschuldete Einmalzuwendung, zum anderen die Abfindungsleistung für den Pensionsverzicht.
Daneben wird noch die GmbH besteuert, weil sie von einer Verbindlichkeit infolge Wegfalls der Pension befreit worden ist.
Aber Folgendes ist zu berücksichtigen:
a) Zum einen ist der Arbeitslohn die Vergütung für einen langen Zeitraum, in dem sie geleistet und angespart wurde, so dass es sich um eine außerordentliche Einkunft im Sinne des § 34 EStG handelt, die die begünstigende Fünftelregelung in Gang setzt, die praktisch zu einer nahezu bloß hälftigen Steuerbelastung führt (so BFH, DStR 2017, S. 2537).
b) Des Weiteren leistet der Gesellschafter-Geschäftsführer in der gleichen Höhe, wie der Arbeitslohn bei ihm gesehen wurde, eine verdeckte Einlage in seine Gesellschaft, die zu Anschaffungskosten führen, die spätestens, wenn die Gesellschaft stillgelegt wird, nicht mehr erlangt werden können, sondern deshalb zu einem Verlust führen müssen. Aber das wird noch lange dauern. Die Steuer belastet den Steuerpflichtigen weit früher, ehe der künftige Verlust ihm (im Teileinkünfteverfahren) als späte Begünstigung entlastet.
Im Ergebnis heißt es also: Aufpassen bei Pensionsablösungen, die regelmäßig hochgradig steuergefährlich sind!