Direkt zum Inhalt wechseln

Vorsicht bei Immobilienkauf mit Umsatzsteuer!

Normalerweise sind Immobilienkäufe und -verkäufe umsatzsteuerfrei. Allerdings bietet das Gesetz die Möglichkeit, dass von der Umsatzsteuerfreiheit eine Ausnahme gemacht werden kann, indem der Grundstückserwerber auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichtet. Das kann dann sinnvoll sein, wenn er beispielsweise beabsichtigt, in das Grundstück (oder das dort aufstehende Gebäude) zu investieren und die Vorsteuern daraus geltend zu machen; Voraussetzung ist dann regelmäßig, dass das Gebäude künftig umsatzsteuerpflichtig vermietet werden wird.

Oft ist aber nicht vollumfänglich absehbar, ob ein Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung tatsächlich vorteilhaft ist. Deshalb lässt die Finanzverwaltung es zu, dass auch der zunächstige Verzicht wieder zurückgenommen werden kann. Das gilt allerdings nur, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung noch anfechtbar ist.

In den Fällen, in denen etwa unter Vorbehalt der Nachprüfung die Steuerfestsetzung erfolgt ist, kann also eine Rücknahme des Verzichtes erklärt werden, solange der Vorbehalt wirkt.

Aber aufpassen: Bei der „Lieferung“ von Grundstücken gilt künftig anderes! Hier muss sowohl der Verzicht als auch die Rücknahme bereits im notariell zu beurkundenden Vertrag der Grundstückslieferung erklärt werden! Das bedeutet faktisch, dass der Grundstückserwerber bei dem notariellen Akt bereits endgültig entscheiden muss, ob er den Umsatzsteuerverzicht wirklich will oder nicht. Damit schneidet die Finanzverwaltung ihm also jetzt gemäß einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 02.08.2017 die Möglichkeit auf eine Rücknahme des Verzichts praktisch ab!

Man kann nur rätseln, warum die Finanzverwaltung dies tut; freuen darf man sich, dass dem entgegen doch (wie lange?) notarielle Vertragsergänzungen oder -abänderungen zum Verzicht oder der Rücknahme von der Finanzverwaltung akzeptiert werden. Verständlich ist das nicht, auch und gerade nicht für den Grundstücksunternehmer!

Mit unserem Newsletter bleiben Sie juristisch auf dem neusten Stand.