Es ist bekannt, dass etwaige Mietzinsen anteilig den Gewerbeertrag erhöhen, soweit die in § 8 GewStG vorgesehene Freigrenze überschritten wird. Hintergrund ist der, dass durch die Hinzurechnung im Sinne einer Finanzierungsneutralität ein objektivierter Ertrag des Gewerbebetriebes erreicht wird, der nicht danach differenziert, ob fremde Wirtschaftsgüter oder im Eigentum stehende Wirtschaftsgüter eingesetzt werden (vereinfacht: Zins ist Zins, ob Miete oder Kapitaldienst).
Anmietung von Messeständen
Gerade bei Messeständen, die für eine kurze Zeitdauer zwecks Ausstellung angemietet werden, ist dieses Ergebnis eher verwunderlich, liegt doch die Annahme, die Messestände statt anzumieten zum Eigentum machen zu können, eher fern, insofern liegt also eine Gleichschaltung im Sinne der Finanzierungsneutralität eher neben der Sache.
Jedoch ist die Finanzverwaltung in mehreren Betriebsprüfungen dazu übergegangen, auch solchen Aufwand, also Aufwand für die Anmietung von Messeständen, der Gewerbesteuerhinzurechnung zu unterwerfen.
Aktuelle Rechtsprechung des BFH
Nunmehr hat der BFH zumindest für den Fall einer Durchführungsgesellschaft, also einer solchen Gesellschaft, die Messestandorte anmietet, um sie dann als Mittler den verschiedenen Auftraggebern/Ausstellern zu überlassen, den Steuerpflichtigen zur Seite gesprungen:
Grundsätzlich Mietvertrag
In einer aktuellen Entscheidung vom 25.10.2016 stellt der BFH zwar klar, dass die Anmietung der Fläche (selbst bei Vereinbarung von weiteren Nebenleistungen) dem Grunde nach eine Anmietung im Sinne der §§ 535 ff. BGB ist, und insofern der Tatbestand des § 8 Nr. 1e GewStG eröffnet ist.
Vorliegen eines unbeweglichen Anlagevermögens
Allerdings fährt der BFH fort, dass Voraussetzung für die Anwendung der eingangs bezeichnete Grundgedanke der Norm sei, also dass die angemieteten unbeweglichen Wirtschaftsgüter solche des Anlagevermögens sind, folglich auch zum Eigentum des Steuerpflichtigen hätten erworben werden können. Dies sei aber bei einer – an und für sich grundsätzlich hinzurechnungsrelevanten – An- und Weitervermietung wegen des konkreten Sachverhaltes einer Durchführungsgesellschaft nicht der Fall, so der BFH, denn es müssten die betrieblichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen Berücksichtigung finden. Von ausschlaggebender Bedeutung sei, dass die Durchführungsgesellschaft nur aufgrund auftragsbezogener Weisung zur Teilnahme an einer konkreten Messe gegenüber dem Messeveranstalter tätig würde, indem sie die dortigen Flächen anmietet und wiederum weitervermittelt.
Auftragsbezogene Anmietung mit gewisser Zufälligkeit
Hierin liege eine gewisse Zufälligkeit, bei der nicht davon auszugehen sei, dass die Durchführungsgesellschaft entsprechende Flächen ständig für den Gebrauch in ihrem Betrieb vorgehalten hätte.
Im Ergebnis kommt der BFH also zu der Erkenntnis, dass Durchführungsgesellschaften die Anmietungszinsen nicht der Gewerbesteuer hinzurechnen müssen, da es an der (notwendigen) Voraussetzung von „Anlagevermögen“ fehle.
Bedeutung der Entscheidung für Aussteller
Nach unserer Auffassung ist die Rechtsprechung ohne Weiteres auch auf die Auftraggeber der Durchführungsgesellschaft, also die Aussteller, übertragbar, da auch diese ihre Auswahlentscheidung zur Anmietung der Fläche anhand der projektbezogenen Zufälligkeit (Teilnahme an der Messe oder nicht; Lage des Messestandes und Größe etc.) ausrichten, und damit nicht davon auszugehen ist, dass entsprechende Flächen ständig für den Gebrauch in dem konkreten Betrieb vorgehalten würden. Hier sollte man sich im Rahmen einer Betriebsprüfung stur stellen.