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Terminologie des neuen Erbschaftsteuerrechts

Der Beitrag soll einen nicht abschließenden, aber zur Orientierung tauglichen Überblick über die neue Terminologie des Erbschaftsteuerrechts geben. Er ersetzt nicht eine individuelle Beratung im konkreten Fall, da insbesondere der genaue Wortlaut der einzelnen Vorschriften und hier nicht dargestellte Ausnahmen und Rückausnahmen erhebliche Probleme in der Anwendung im Detail aufwerfen können.

Begünstigtes Vermögen
Begünstigungsfähiges Vermögen, soweit gemeiner Wert des Betriebes / der Gesellschaft (sprich: Unternehmenswert) schädliches Nettoverwaltungsvermögen übersteigt.

Begünstigungsfähiges Vermögen
Betriebe, Mitunternehmeranteile (unabhängig von Beteiligungshöhe) und Anteile an Kapitalgesellschaften (unmittelbare Beteiligung größer 25 %)

Verwaltungsvermögen

  • Drittgenutzte Grundstücke, außer
    • Grundstücke werden in bestehender Betriebsaufspaltung überlassen und Rechtsstellung geht auf Erwerber über
    • Grundstücke werden als Sonderbetriebsvermögen an betroffene Mitunternehmerschaft überlassen und Rechtsstellung geht auf Erwerber über
    • Nutzungsüberlassung des Grundstücks innerhalb Verpachtung des gesamten Betriebes und Übertragung im Rahmen einer testamentarischen Erbfolge
    • Grundstücksüberlassung innerhalb eines Konzerns
    • Vorliegen eines sog. Wohnungsunternehmen
    • Überlassung im Rahmen eines dem Absatz eigener Produkte dienenden Liefervertrages
    • land- und forstwirtschaftliche Nutzung
  • Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn unmittelbare Beteiligung nicht größer als 25 %
  • Kunstgegenstände und -sammlungen, Yachten, Oldtimer und sonstige Gegenstände der typischerweise privaten Lebensführung
  • Wertpapiere und vergleichbare Forderungen
  • Gemeiner Wert der den Wert der Schulden übersteigenden Finanzmittel (Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen) ohne junge Finanzmittel, soweit er 15 % des gemeinen Werts des „tätigen/aktiv gewerblichen“ Betriebes / der „tätigen/aktiv gewerblichen“ Gesellschaft übersteigt.

Junge Finanzmittel
Positiver Saldo aller eingelegten Finanzmittel gegenüber allen entnommenen Finanzmitteln der letzten 2 Jahre vor Bewertungsstichtag; stets schädliches Verwaltungsvermögen ohne Verrechnung von anteiligen Schulden

Junges Verwaltungsvermögen
Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb vor Stichtag weniger als 2 Jahre zuzurechnen ist (also auch interne Umschichtungen in Verwaltungsvermögen!), stets schädliches Verwaltungsvermögen ohne Verrechnung von anteiligen Schulden

Nettoverwaltungsvermögen
Gemeiner Wert des um Altersversorgungsvermögen und anteiligen gemeinen Wert der Schulden gekürzten Verwaltungsvermögens

Schädliches Nettoverwaltungsvermögen
Gemeiner Wert des Nettoverwaltungsvermögens abzüglich des unschädlichen Verwaltungsvermögens; steuerlich nicht begünstigt, daher mit gemeinem Wert zu versteuern.

Unschädliches Verwaltungsvermögen
Freibetrag an Verwaltungsvermögen, der wie begünstigtes Vermögen behandelt wird; entspricht 10 % des um den gemeinen Wert des Nettoverwaltungsvermögens gekürzten gemeinen Wertes des Betriebes / der Gesellschaft (sprich: Unternehmenswert); junges Veraltungsvermögen und junge Finanzmittel sind nie unschädliches Verwaltungsvermögen

 Altersversorgungsvermögen
Ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienende und dem Zugriff Dritter entzogene Teile des begünstigungsfähigen Vermögens

Anteiliger gemeiner Wert der Schulden
Auf den gemeinen Wert des Verwaltungsvermögens anzurechnende Schulden, soweit nicht bei Altersversorgungsvermögen oder Finanzmittelermittlung verrechnet; Verhältnis gemeiner Wert des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Betriebes / der Gesellschaft (sprich: Unternehmenswert) zuzüglich nicht bei Altersversorgungsvermögen oder bei Finanzmittelermittlung verrechneter Schulden maßgeblich.

Verbundvermögensaufstellung
Transparente (konsolidierte) Durchrechnung des Verwaltungsvermögens auf die übertragene Einheit unter Außerachtlassung konzerninterner Forderungen/Verbindlichkeiten

Lohnsummenregel (Regelverschonung / Vollverschonung)

  • bis 5 Mitarbeiter nicht anwendbar
  • bis 10 Mitarbeiter 250 % (bzw. 500 %)
  • bis 15 Mitarbeiter 300 % (bzw. 565 %)
  • im Übrigen 400 % (bzw. 700 %)

Behaltensfrist (Regelverschonung / Vollverschonung)
5 Jahre (bzw. 7 Jahre) keine Veräußerung und keine Überentnahmen > 150 TEURRegelverschonung Verschonungsabschlag auf begünstigtes Vermögen bis 26 Mio. EUR (danach: Großerwerb) in Höhe von 100 % (Steuerfreiheit); Beachtung Behaltensfrist und Lohnsummenprüfung verlangtSonderabschlag  Erwerb von begünstigtem Vermögen größer 26 Mio. EUR (aus Erwerbersicht); Regel- und Vollverschonung schmelzen je 750 TEUR überschießenden Betrag um 1 % abVermögensbedarfsprüfung 50 % des gemeinen Wertes des mit dem Erwerb zugleich übergegangenen Vermögens, das nicht begünstigt ist, sowie 50 % des am Stichtag dem Erwerber bereits gehörenden nicht begünstigten Vermögens, sowie 50 % des innerhalb der folgenden 10 Jahre durch Schenkung oder Erbschaft erhaltenen nicht begünstigten VermögensStundung Auf den durchschnittlichen Jahresertrag im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens anzuwendender Faktor; feststehend unabhängig von Basiszinsentwicklung bei 13,75

Kapitalisierungsfaktor
Bei begünstigtem Vermögen ist darauf entfallende Steuer auf Antrag zu stunden; Zinslos für das Jahr 1, dann Jahreszins 6 %. Ratierliche Tilgung auf 7 Jahre.

Verfügbares Vermögen
Statt Regel- / Vollverschonung kann bei Großerwerb auch Steuererlass beantragt werden, soweit auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer das verfügbare Vermögen des Erwerbers übersteigt und Voraussetzungen der Vollverschonung eingehalten werden

Großerwerb
Zusätzlicher Wertabschlag vor Verschonung auf begünstigtes Vermögen in Gesellschaftsform, soweit Wertminderung der Abfindung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, max. 30 %; Voraussetzung neben Abfindungsbeschränkung ist eine Entnahmebeschränkung auf 37,5 % des steuerlichen Gewinns sowie eine Verfügungsbeschränkung; Regelung muss vor Stichtag bereits 2 Jahre bestanden haben und nach Stichtag 20 Jahre bestehen

Vollverschonung
Verschonungsabschlag auf begünstigtes Vermögen bis 26 Mio. EUR (danach: Großerwerb) in Höhe von 85 % (Steuerfreiheit); Beachtung Behaltensfrist und Lohnsummenprüfung verlangt

 

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