Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 21.07.2015, 7 Sa 131/15, entschieden, dass der Arbeitgeber Raucherpausen grundsätzlich nicht zu vergüten hat und sich ein solcher Anspruch auch nicht aus betrieblicher Übung ergibt, wenn der Arbeitgeber über eine lange Zeit die Raucherpausen zeitlich nicht erfasst und deshalb einen Lohnabzug nicht vorgenommen hat.
Denn: Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz: Ohne Arbeitsleistung kein Lohn! Während der Raucherpausen erbringen die Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung und haben insofern auch keinen Anspruch auf Lohn.
In dem seitens des LAG Nürnberg entschiedenen Fall war es allerdings so, dass in dem betreffenden Betrieb die Arbeitszeiten der Mitarbeiter nicht erfasst wurden und diese durch den Arbeitgeber somit über einen langen Zeitraum hinweg auch die Zeiten vergütet erhielten, in denen sie sich selbst Raucherpausen genehmigten. Der Arbeitgeber wollte dies nun für die Zukunft ändern und stieß dabei auf den Widerstand seiner rauchenden Mitarbeiter, die die Ansicht vertraten, dass sie aufgrund betrieblicher Übung einen Anspruch auf Bezahlung auch der Raucherpausen hätten.
Eine so genannte betriebliche Übung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BAG dann vor, wenn ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers vertragliche Ansprüche auf eine Leistung begründet und wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen durften, ihnen werde die Leistung auch künftig gewährt.
Eine entsprechende betriebliche Übung hat das LAG Nürnberg hier verneint. Hierzu führt es aus, dass der Arbeitgeber, wenn er einen Lohnabzug vornehmen will, darlegen und beweisen muss, dass der Arbeitnehmer zu bestimmten Zeiten nicht gearbeitet hat, was er aber im vorliegenden Fall mangels eines entsprechenden Zeiterfassungssystems nicht konnte. Da die gesetzlichen Ruhepausen grundsätzlich nicht zu vergüten sind und auch bei dem beklagten Arbeitgeber nicht bezahlt wurden, sei für die betreffenden Mitarbeiter daher die Erkenntnis zwingend gewesen, dass die Raucher Leistungen, auf die sie keinen Anspruch hatten, nur deshalb erhielten, weil der Arbeitgeber wegen der fehlenden Zeiterfassung daran gehindert war, entsprechende Einwendungen zu erheben. Die Arbeitnehmer hätten aber bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht darauf vertrauen können, dass dies auch in Zukunft so bleiben würde.
Fazit: Arbeitgeber sollten daher, wenn sie über ein Arbeitszeiterfassungssystem verfügen, darauf achten und die Mitarbeiter dazu verpflichten, dass sich diese, wenn sie eine Raucherpause machen möchten, in dieser Zeit aus der Arbeitszeiterfassung abmelden, da der Arbeitgeber andernfalls Gefahr läuft, im Laufe der Zeit viele Stunden als Arbeitszeit zu bezahlen, für die er keine Gegenleistung erhält.