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Steuergefahr für Ferienhaus-Selbstnutzer!

Viele Bundesbürger haben im Ausland mehr oder minder wertvolle Ferienimmobilien, die sie (und ihre Familienmitglieder) im Lauf des Jahres unentgeltlich nutzen. Bislang hat dies den Fiskus nicht interessiert: Bis im Jahr 2013 ein Urteil des BFH ergangen ist, das inhaltlich aussagte, wer ein privates Ferienhaus (gerade im Ausland) privat und unentgeltlich nutzt, der erzielt einen Nutzungsvorteil, der Geld wert ist und deshalb auch der Steuer unterliegt!

Das hat sich bislang in der entsprechenden Klientel noch nicht herumgesprochen! Das Urteil war und blieb ein Einzelfall, der mehr oder weniger nicht ins Bewusstsein gerade solcher Steuerbürger gelangte, die das Privileg eines unentgeltlich nutzbaren eigenen Ferienhauses genießen können.

Nun ist aber in 2015 das EU-Amtshilfegesetz in Kraft getreten, wonach die deutsche Steuerverwaltung Steuerinformationen aus anderen EU-Staaten erhält. Die EU-Staaten sammeln steuerrelevante Informationen und übermitteln diese ab dem 30.09.2017 automatisch an die deutschen Finanzämter! Das bedeutet, ab da (spätestens) werden solche fiktiven Nutzungserträge, wie bezeichnet, den deutschen Steuerbehörden offenbar. Es ist zu erwarten, dass die Steuerfahnder sich schon heute auf die Auswertung der entsprechenden Informationen aus dem Ausland vorbereiten und dem nachgehen werden, ob ordnungsgemäß auf die Selbstnutzungserträge Steuern erklärt und abgeführt worden sind (was wohl überwiegend nicht der Fall sein dürfte). Damit ist eine regelrechte Steuerfahndungswelle zu erwarten, die manchen Ferienhausgenießer um die gewünschte innere Ruhe bringen wird! Denn wenn der deutsche Steuerpflichtige Erträge nicht erklärt hat, liegt die Gefahr des Vorwurfs einer Steuerhinterziehung nahe, die dann eben steuerstrafrechtlich verfolgt werden wird.

Nach der Rechtsprechung des BFH soll der Nutzungswert der unentgeltlichen Ferienhausnutzung mit 6 % des Verkehrswertes zuzüglich 10 % Gewinnaufschlag standardisiert angenommen werden: Bei manchen noblen Ferienimmobilien dürfte sich so schon eine nennenswerte Steuerhinterziehung aufaddieren lassen!

Deshalb wird empfohlen, schon heute die unentgeltlichen Ferienhausnutzungen steuerlich zu erklären und mit 6,6 % des (vorzugsweise am ausländischen Ferienort mit der oftmals großherzigen Finanzverwaltung dort abzustimmenden) Verkehrswerts hier der Steuer zu unterwerfen.

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