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Schenkung von GmbH-Anteilen: Gehen Verlustvorträge unter?

Die in der Überschrift gestellte Frage war bislang schlicht und einfach zu verneinen: Nur wenn GmbH-Anteile entgeltlich übertragen wurden, konnten bestehende Verlustvorträge zerstört werden. Nach § 8c KStG war es ein schädlicher Beteiligungserwerb, wenn jemand mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals einer verlustbelasteten GmbH entgeltlich erwarb: In Höhe der übertragenen Quote gingen die Verluste verloren. Erwarb er sogar mehr als 50 %, verfielen alle bis dahin nicht genutzten Verluste vollständig.

Die Finanzverwaltung hat allerdings bei unentgeltlichen Übertragungen die Verlustabzugsbeschränkung verneint. Danach war bislang immer bei vorweggenommenen Erbfolgen, die ja nichts anderes als unentgeltliche Transfers vom künftigen Erblasser auf den künftigen Erben darstellen, die Zerstörung von bestehenden Verlusten nicht zu befürchten. Das war im Sinne des Mittelstands!

Aber im Steuerrecht scheint alles im Fluss zu sein:

Das FG Münster hat am 04.11.2015 – 9 K 3478/13 F – entschieden, dass auch bei einer vorweggenommenen Erbfolge körperschaftsteuerliche Verlustvorträge entfallen: Der BMF hätte kein Recht, über den Wortlaut des § 8c KStG, der die Verlustzerstörung bei „Übertragungen“ vorsieht, eine Ergänzung vorzunehmen, dass dies nur für entgeltliche Übertragungen gelte.

Die Entscheidung ist für die Gestaltung der Unternehmensnachfolge von hoher Bedeutung, führt sie doch dazu, dass etwa der Junior, der die Anteile seines Vaters oder seiner Mutter zur bestimmten Quote oder gar zur Gänze übernimmt, in der Vergangenheit erwirtschaftete und noch nicht genutzte Verluste verlöre!

Das Unternehmen wird dadurch erheblich geschwächt, denn künftige Gewinne sind in der Hand des Juniors von Anbeginn an zu besteuern und genießen nicht mehr die zur „Erholung“ des Geschäfts notwendige Steuerfreistellung. In der Bestehensperiode der GmbH entstandene Verluste würden den Gewinnen nicht mehr entgegenzurechnen sein. Das FG hat gottlob Revision zum BFH zugelassen. Hoffen wir auf die bessere Erkenntnis der höchsten Steuerrichter!

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