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Ende des „ewigen Widerrufsrechts“ bei alten Immobilienkrediten?

Inzwischen dürfte es allgemein bekannt sein: Bestimmte Verbraucherdarlehen, insbesondere solche aus den Jahren 2002 bis 2010 können auch heute noch widerrufen werden, obwohl die gesetzlich vorgesehene Widerrufsfrist von 14 Tagen eigentlich längst abgelaufen wäre. Dies ist der Fall, weil die Banken bei der Darlehenserteilung fehlerhafte Widerrufsbelehrungen ausgegeben haben und mangels wirksamer Belehrung die Widerrufsfrist niemals zu laufen begann. Nach der damaligen Rechtslage konnte so ein „ewiges Widerrufsrecht“ entstehen.

 

Für viele Verbraucher war und ist die Ausübung des Widerrufsrechts eine willkommene Variante, um in der aktuellen Niedrigzinsphase von teuren, alten Darlehensverträgen ohne Vorfälligkeitsentschädigung Abstand zu nehmen und neue Kredite, zu günstigeren Konditionen, abschließen zu können. Weil dies freilich für die Banken ein Minusgeschäft sondergleichen ist und daneben die Rechtsprozesse, die um die Wirksamkeit des Widerrufs zwischen den Verbrauchern und den Banken geführt werden, erhebliche Kapazitäten bei den Gerichten bündeln, wurde aktuell der Gesetzesentwurf der Koalitionsfraktionen beschlossen. Mit diesem wird die EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie umgesetzt und aus diesem Anlass das bei bestimmten älteren Immobiliendarlehen derzeit nach der Rechtsprechung bestehende, bislang unbegrenzte Widerrufsrecht mit Wirkung zum Mittwoch, den 22. Juni 2016 (!), endgültig beseitigt!

 

Bis zum vorgenannten Datum haben die Verbraucher noch Zeit, um ihr Widerrufsrecht auszuüben. Dies nimmt den Betroffenen natürlich ein gutes Stück Verhandlungspotenzial, da die Banken um den Zeitdruck wissen. Auch eine einvernehmliche, außergerichtliche Streitbeilegung im Rahmen einer länger andauernden Kommunikation dürfte hierdurch erschwert werden, insbesondere weil die Banken – aus verhandlungstaktischen Gründen zutreffend – die Kommunikation verzögern dürften.

 

FAZIT:

Wer also noch ungeprüfte Verbraucherdarlehen zur Finanzierung von Immobilienkäufen unterhält, sollte diese schleunigst auf die Möglichkeit des Widerrufs prüfen lassen, um so von der aktuellen Niedrigzinsphase zu profitieren. Verhandlungen über die Ausübung des Widerrufsrechts sollten sodann umgehend mit der Bank aufgenommen werden und gegebenenfalls auch gerichtlich geltend gemacht werden. Da das Bankrecht einen Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei FROMM darstellt, helfen wir Ihnen hierbei gerne!

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