8. Koblenzer Steuerforum vom 05.11.2015
Am Abend des 05.11.2015 hatte das Hause FROMM wieder einmal zum „Koblenzer Steuerforum“ eingeladen, um diesmal in der 8. Auflage mit spannenden Themen Unternehmer, Private und Berater zu inspirieren:
Zu Beginn des Abends zeigte Herr Sascha Richter, Regionaldirektor für betriebliche Altersversorgung und Spezialist für Pensionszusagen und deren Refinanzierung bei der Deutschen Bank, dass die Niedrigzinsphase in Kombination mit Pensionszusagen insbesondere ein handelsbilanzielles Problem für Unternehmen erwachsen lässt: Aufgrund der Niedrigzinsphase muss die handelsrechtliche Bewertung der Pensionszusagen, die seit BilMOG ohnehin weit über dem steuerlichen Wert der Pensionszusage liegt, jährlich nach oben angepasst werden, was die Ergebnisse der Unternehmen belastet. Gerade bei anstehenden Transaktionen des Unternehmens ist damit die Pensionszusage ein echter Hemmschuh. Hier empfiehlt der Experte ein Aussteuern der Pensionszusage an Drittanbieter, wobei er die spannende und überzeugende Variante „Pensionsfonds 11“ der Deutschen Bank präsentierte: Das zu finanzierende biometrische Risiko der Pensionszusage wird durch eine große Anzahl von übernommenen Versicherungsnehmern (Kollektiv) breit gestreut und damit für den Pensionsfonds kalkulierbar; zugleich ist der Anlagehorizont des Fonds aufgrund des Anlagekollektivs der Versicherungsnehmer langfristiger, risikoaffiner und damit renditestärker. Die Bündelung eines Kollektivs und die progressive Umsetzung von erweiterten Anlagestrategien ermöglichen es, die Kosten der Ausfinanzierung weit unter einer Versicherungslösung zu belassen und zugleich bei statistisch vorzeitigem Versterben einen Teilbetrag der ausfinanzierten Gelder dem Unternehmen zurückführen zu können.
Im Anschluss an das Referat übernahm Herr Mirko Jeschner, Geschäftsführer der Unternehmensberatung CFM GmbH & Co.KG, das Wort und führte die Teilnehmer in das unangenehme Thema der Insolvenzanfechtung ein. Hier zeigte er die beachtliche Dimension der derzeit bei Insolvenzverwaltern ebenso beliebten, wie bei Zulieferern und Dienstleistern gefürchteten Vorsatzanfechtung, die es dem Insolvenzverwalter erlaubt – ihn sogar zur Meidung eigener Haftungsgefahren verpflichtet – bis zu 10 Jahre zurück Zahlungsvorgänge anzufechten mit der Folge der Rückzahlungspflicht der vergangenen Umsätze.
Eine einmal gestundete oder in Ratenzahlung erhaltene Zahlung kann die Irritation sein, die der Insolvenzverwalter zur Begründung seiner Vorsatzanfechtung aufgreift, was den Zulieferer und Dienstleister vor äußerst unbefriedigende Ergebnisse stellt: Obwohl er sich in der Vergangenheit im Übrigen sogar vertragskonform verhalten und behandelt gefühlt haben mag, droht ihm die Rückzahlungspflicht der erzielten Umsätze im Falle der Insolvenz des Kunden. Der Experte wies auf die Möglichkeit hin, dieses Risiko durch Insolvenzanfechtungsversicherungen, die bei Kreditversicherern angesiedelt sind, unterzubringen, wobei die Kosten – die freilich individuell zu vereinbaren sind – bei etwa 2 bis 5 % der Versicherungssumme liegen könnten. Gerade bei den deutschen Versicherern sei allerdings die Absicherung in der Regel auf den Zeitraum beschränkt, den der Versicherungsnehmer zugleich auch im Hause Kreditversicherungsnehmer sei. Alternativlösungen biete das Ausland. Abgesehen davon müsse man allerdings auch – wie dies Dr. Andras Fromm unterstützen konnte – berücksichtigen, dass es Abwehrargumentationen gegenüber einem solchen Zugriff des Insolvenzverwalters gebe, die zumindest vergleichsweise Lösungen erreichbar machten.
Zum Schluss des Abends übernahm Herr Dr. Andreas Fromm die Aufgabe, Ausführungen zum aktuellen Erbschaftsteuerrecht und zu Themen der Unternehmensnachfolge zu machen. Zu Beginn wies er darauf hin, dass das zu erwartende Erbschaftsteuerrecht in jedem Fall eine Verschlechterung gegenüber dem heutigen Erbschaftsteuerrecht bringen werde. Diese Verschlechterung, die insbesondere bei der Verschonung von Betriebsvermögen ansetzen, werde nicht nur Großbetriebe treffen, sondern auch den Mittelstand. Insbesondere sei eine Verwerfung im Gesetz zu finden, die beim Vorliegen von so genannten nicht notwendigen Betriebsvermögen, das einer Verschonungsprivilegierung nicht zugänglich ist, offenkundig werde: So sei solches Vermögen nicht mit dem Verkehrswert des Vermögens selbst, sondern mit einer Quote des Unternehmenswertes, in dem sich dieses Vermögen befindet, zu bewerten, was zu einer deutlichen Überbewertung führen könne (siehe hierzu auch unseren Beitrag in den News „Bedrohung auch mittelständischer Unternehmen durch die geplante Erbschaftsteuer!“). Im Anschluss daran führte Herr Dr. Fromm aus, dass stets der Gesamtkontext der Vermögensnachfolge/Unternehmensnachfolge Beachtung finden müsse. So wies er auf einen „missglückten“ Gestaltungsfall hin, bei dem der Berater nicht darauf geachtet hatte, die gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklausel mit den testamentarischen Verfügungen zu harmonisieren. In dem berichteten Fall führte dies dazu, dass neben hohen Abfindungslasten, die das Unternehmen ruinieren können, erhebliche einkommensteuerliche und erbschaftsteuerliche Zahllasten ausgelöst werden, insbesondere weil betrieblich verstricktes Vermögen aufgrund des Todesfalles in notwendiges Privatvermögen zu überführen sei: Dies führe zur Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven in dem Vermögen (Einkommensteuerentstehung) und zum Fehlen einer Erbschaftsteuerprivilegierung von Betriebsvermögen. Für die Beratung sei in jedem Fall auf eine solche Harmonisierung der Verträge zu achten. Abschließend empfahl der Experte, dass auch schon zu Lebzeiten Übertragungen von Vermögenswerten sinnvoll seien, um die mehrfache Nutzung von Freibeträgen generieren sowie Pflichtteilsrechte abschwächen oder gar vermeiden zu können. Auch die nießbrauchsbelastete Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten könne ein geeigneter Weg sein, Vermögen über Generationen im Wert zu erhalten.
Im Anschluss an die wertvollen Vorträge wurde im vertrauten Kreise der Teilnehmer und bei Wein und kleinen Snacks noch lange diskutiert und das persönliche Netzwerk gepflegt.