Mit dem Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetz vom 26.06.2013 (schon der Name ist besorgniserregend!) wurde § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG eingeführt, der die Cash-GmbH abschaffte: Während zuvor die Aktivwerte einer in jedem Fall Betriebsvermögen haltenden GmbH aus steuerunschädlichen „guten“ Geldbeständen (Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen, also ZGGF) bestehen konnte, so dass eine so aufgefüllte GmbH praktisch durch Nulloption ohne jede Belastung mit Erbschaftsteuer auf den Erben übertragen werden konnte, disqualifizierte das zitierte Gesetz die erwähnten Zahlungsmittel pp. zu „schädlichem Verwaltungsvermögen“. So ausgestattete GmbH’s konnten nur noch erbschaftsteuerlich begünstigt sein, wenn die ZGGF nicht mehr als 20 % des Unternehmenswerts ausmachten und sie ansonsten insgesamt mehr als 50 % „gutes“ Vermögen hielten. Damit war die Geld-GmbH tot.
Das jetzt im Entwurf vorliegende neue Erbschaftsteuerrecht will wohl dasselbe Ergebnis erreichen, tut es aber nicht! Es verändert die Begrifflichkeiten des alten Erbschaftsteuerrechts und spricht nun vom betriebsnotwendigen Vermögen als begünstigungsfähig und vom nicht betriebsnotwendigen Vermögen als nicht begünstigungsfähig. ZGGF werden weiterhin in Höhe von 20 % des Unternehmenswertes (plus 10 % Zuschlag) als betriebsnotwendig anerkannt, darüber hinaus aber nicht: Im Unterschied zur noch bestehenden Rechtslage wird aber nicht das ganze ZGGF-Vermögen disqualifiziert, sondern nur die übersteigenden 78 % ZGGF!
Prima vista meint man, alles sei beim Alten geblieben. Aber weit gefehlt: Wer nach altem Recht eine nur aus ZGGF gespeiste GmbH mit nur schädlichem Verwaltungsvermögen besaß und deshalb gar nicht begünstigt werden konnte, soll in Zukunft immerhin mit 22 % (20 % + 10 %) des Unternehmenswertes, bestehend nur aus ZGGF, begünstigt werden können!
Wird also eine solche GmbH nach künftigem Recht nur mit ZGGF ausgestattet, ist sie also eine reine Cash-GmbH, ist wie folgt zu rechnen:
Gesamtes Barvermögen = Aktivvermögen der GmbH | 100 |
davon begünstigungsfähig 22 % = | 22 |
nicht begünstigt | 78 % |
Immerhin ist so ein Fünftel des Wertes der Cash-GmbH wieder steuerfrei übertragbar!
Wollte das der Gesetzgeber oder ist auch das eines der stets wiederkehrenden, das Erbschaftsteuerrecht schwer praktikabel machenden Antagonismen? Erstaunlich, dass eine für den Staatshaushalt so unbedeutende Steuer mit solcher Energie trotz immer wiederkehrender Bedenken an der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen beibehalten wird!