Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 17. Dezember 2014 mit dem Postulat, eine dem Gleichheitsgebot entsprechende Erbschaftsteuer (nach mehr als 20 Jahren ergebnisloser Versuche) nun endlich herzustellen, ist der Gesetzgeber bis Mitte 2016 in der Pflicht zu einer Novellierung. Der Gesetzgeber will dies sogar schon zum Ende des Jahres 2015 erreichen!
Was steht an?
Dass Großunternehmen zur erhöhten Steuer herangezogen werden sollen, hat den Mittelstand bislang nicht interessiert. Der Mittelständler meint, das gehe ihn nichts an. Da irrt er sich gewaltig!
Wir stellen beispielhaft die jetzige Steuerbelastung eines typischen Mittelständlers mit einem Jahresgewinn von 1,0 Mio. EUR der zu erwartenden Erbschaft- oder Schenkungsteuerbelastung bei Übertragung seines Betriebes (von kalter oder warmer Hand) einander gegenüber, um den Irrtum aufzudecken:
Für das Unternehmen gilt im Zeitpunkt per heute folgende Berechnung des steuerlichen Unternehmenswertes als Steuersubstrat:
Durchschnittlicher Gewinn | 1,0 Mio. EUR |
Kapitalisierungsfaktor (jährlich neu) | 18,21 |
Steuerlicher Wert (gerundet) | 18,2 Mio. EUR. |
Dieser Wert gilt auch künftig nach der Novellierung.
Unterstellt man, dass in dem betrachteten Betrieb nicht begünstigtes Betriebsvermögen vorhanden ist, also sog. schädliches Verwaltungsvermögen von 6,0 Mio. EUR, so ist zu prüfen, ob dieses Verwaltungsvermögen mehr als 50 % des gesamten steuerlichen Wertes ausmacht. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall, so dass also dieses Unternehmen nach der sog. Regelbesteuerung nur mit 15 % seines Wertes zur Steuer herangezogen wird:
15 % des festgestellten Unternehmenswertes sind | 2,730 Mio. EUR, |
worauf 19 % Erbschaftsteuer entfallen, das sind | 518 TEUR |
Das ist die gültige Rechtslage.
Die künftige soll so aussehen: |
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Der steuerlich relevante Unternehmenswert beträgt wie bisher | 18,2 Mio. EUR. |
Das bisherige Verwaltungsvermögen, das nun nicht begünstigtes Betriebsvermögen heißen wird, beträgt unverändert | 6,0 Mio. EUR. |
Dieses wird ohnehin nicht begünstigt. Im bisherigen Verständnis war das nicht beunruhigend. | |
Das begünstigte Vermögen (ohne den durch die Kapitalisierung gezeigten Geschäftswert) beträgt netto | 2,0 Mio. EUR. |
Das bedeutet, der Nettowert des Betriebsvermögens beläuft sich auf | 8,0 Mio. EUR. |
Stellt man nun fest, dass von diesen 8,0 Mio. EUR also nur 2,0 Mio. EUR = 25 % begünstigungsfähig sind, und überträgt diese Quote von 25 % auf den steuerlichen Unternehmenswert von 18,2 Mio. EUR, so wird die steuerliche Bemessungsgrundlage neu definiert: | |
Begünstigungsfähig sind 25 % von 18,2 Mio. EUR, das sind | 4,55 Mio. EUR, |
aber nicht begünstigt werden 75 % von 18,2 Mio. EUR, das sind | 13,65 Mio. EUR! |
Hierauf fallen 27 % Erbschaftsteuern an! Das sind | 3,672 Mio. EUR! |
Also nicht nur der Große muss damit rechnen, dass er kräftig zur Kasse gebeten wird, sondern auch der Mittelständler ist durch die anstehende Erbschaftsteuerreform, wenn sie denn so ausfällt, wie momentan vorbereitet, enorm bedroht: Seine Steuerbelastung (im Beispiel) hat sich versiebenfacht!
Ob das jedem Mittelständler klar ist?
Wenn ja, kann es nur eine Entscheidung geben: Schnellstmögliche Regelung der Unternehmensnachfolge nach altem Recht, um eine zerstörerische Erbschaftsteuerbelastung zu vermeiden: Denn eine solche Zahlung „nach Steuern“ finanziert keiner, und das Eigenkapital des Mittelständlers wird regelmäßig hierzu nicht ausreichen!