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Steuerrecht: Büro ist nicht gleich Büro – zur Arbeitszimmerproblematik

In der heutigen Zeit findet mehr und mehr eine Vermischung von Privat- und Berufsleben statt. Dies ist nicht zuletzt dem Umstand der ständigen Erreichbarkeit via Smartphone, E-Mail und Ähnlichem geschuldet. Auch jüngere Arbeitszeitmodelle wie z.B. Home-Office-Lösungen, die von Arbeitgebern mehr und mehr akzeptiert werden, führen dazu, dass Berufliches verstärkt in die Privatsphäre getragen wird.

Viele Arbeitnehmer richten sich dabei private Arbeitszimmer ein, in denen die angefallene Arbeit bewältigt werden soll. Da hierfür nicht unerhebliche Kosten anfallen, lohnt es sich, einen Blick auf die Möglichkeiten zur steuerlichen Geltendmachung dieser Kosten zu werfen:

Nahezu jeder hat in der Vergangenheit einmal die Aussage aufgeschnappt, dass ,,die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nach dem aktuell geltenden Steuerrecht steuerlich abziehbar sind“. Wie so oft im Steuerrecht muss jedoch auch hier feingliedrig unterschieden werden.

Zunächst ist danach zu differenzieren, ob der Arbeitsplatz, der in den eigenen vier Wänden vorgehalten wird, ein häusliches Arbeitszimmer oder vielmehr eine häusliche Betriebsstätte darstellt. Ein Arbeitszimmer zeichnet sich dadurch aus, dass es eine bauliche Einheit mit dem Wohnteil bildet und der gedanklichen Erledigung beruflicher Aufgaben dient. Eine häusliche Betriebstätte hingegen zeichnet sich dadurch aus, dass die betrieblichen Bedürfnisse des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitsnehmers an der Nutzung einer heimischen Arbeitsstätte überlagern und der Raum quasi als externes Büro des Dienstherren anzusehen ist. Die Bedeutung dieser wunderbar formal-juristischen Unterscheidung zeigt sich am Merkmal der Abzugsfähigkeit der angefallen Kosten: Handelt es sich um eine häusliche Betriebsstätte, können die darauf anfallenden Kosten steuerlich in unbegrenzter Höhe geltend gemacht werden. Im Falle des häuslichen Arbeitszimmers hingegen hat der Gesetzgeber den steuerlichen Ansatz der Kosten an weitere Voraussetzungen geknüpft.

Hierbei sind wiederum grundsätzlich drei Fälle zu unterscheiden:

Steht für die Tätigkeit, die in dem häuslichen Arbeitszimmer verrichtet wird, grundsätzlich noch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Kosten insgesamt nicht in Abzug gebracht werden. Stellt der Arbeitgeber also ein Dienstzimmer zur Verfügung, wie beispielsweise im Falle eines Richters bei Gericht, können die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Ist hingegen kein anderer Arbeitsplatz verfügbar, können die anfallenden Kosten bis zur Höhe von 1.250,00 EUR pro Jahr geltend gemacht werden. Wichtig ist dabei, dass diese Höchstgrenze objektgebunden ist. Das bedeutet, dass beispielsweise auch Ehegatten, die das Zimmer gemeinsam als Arbeitszimmer nutzen, diesen Betrag nur einmal geltend machen können und gerade nicht jeder Ehegatte für sich 1.250,00 EUR steuerlich in Abzug bringen kann.

Der dritte Fall ist der, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Hierfür ist es entscheidend, dass die Kerntätigkeit des Steuerpflichtigen in seinem häuslichen Arbeitsraum erbracht wird. Dies hat der BFH beispielsweise bei einem Ingenieur angenommen, dessen Tätigkeit wesentlich durch die Erarbeitung theoretischer komplexer Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer geprägt war. Maßgeblich ist jedoch stets die genaue Einzelfallbetrachtung. Handelt es sich bei dem Arbeitszimmer um den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im oben genannten Sinne, so ist der Werbungskostenabzug nicht auf 1.250,00 EUR beschränkt, sondern kann vielmehr in unbeschränkter Höhe geltend gemacht werden.

Einen Sonderfall bildet die Situation, in der der Steuerpflichtige einen Büroraum in seinen eigenen vier Wänden an seinen Arbeitgeber vermietet und diesen in seiner Funktion als Arbeitnehmer wiederum selbst nutzt. In diesen Fällen erzielt der Steuerpflichtige nach der Rechtsprechung grundsätzlich Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, sodass die Aufwendungen für das Arbeitszimmer sodann auch Werbungskosten im Rahmen dieser Einkünfte darstellen.

Einen interessanten Fall, der eine gewisse Gemengelage aus den oben genannten Aspekten zum Anlass hatte, musste vor kurzem das Finanzgericht Köln entscheiden: Der Kläger war als sogenannter Betreuungsförster beim Land Nordrhein-Westfalen angestellt und war in dieser Position für die Leitung eines Forstbetriebsbezirkes zuständig. In seinem Wohnhaus unterhielt er ein Büro, für das er von seinem Arbeitgeber einen monatlichen Betrag von rund 81,00 EUR als Dienstzimmerentschädigung erhielt; weiterhin war er verpflichtet, in dem Dienstzimmer regelmäßige Sprechzeiten abzuhalten, wofür der Arbeitgeber ihm auch einen dienstlichen Telefon- und Internetanschluss samt PC zur Verfügung stellte.

Das beklagte Finanzamt wollte die Kosten, die der Kläger zur Unterhaltung dieses Arbeitszimmers aufwandte, nur bis zur Höhe von 1.250,00 EUR berücksichtigen.

Dem erteilte das Finanzgericht Köln eine Absage: Es entschied, dass das Büro im überwiegenden betrieblichen Interesse des Landes NRW unterhalten wird und daher kein häusliches Arbeitszimmer, sondern vielmehr eine häusliche Betriebsstätte darstellt. Dies hatte zur Folge, dass der Kläger keiner Kostenabzugsbeschränkung unterlag.

Das Gericht ließ sich dabei wesentlich von der Überlegung leiten, dass die Forstverwaltung ihren Arbeitnehmern regelmäßig keinen eigenen Arbeitsplatz in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung stellen konnte und daher, auch zur Ermöglichung von Publikumsverkehr, darauf angewiesen ist, dass ihre Arbeitnehmer ein häusliches Arbeitszimmer bereithalten, in dem sie ihre Arbeit verrichten und Publikum empfangen können. Die Einrichtung des Arbeitszimmers durch den Kläger war daher nach Ansicht des Gerichtes maßgeblich durch die Interessen des Landes NRW geprägt. Demnach konnte der Kläger sämtliche anfallende Kosten steuerlich geltend machen. Diese Geltendmachung war nach Auffassung des Gerichtes im Rahmen der nichtselbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und gerade nicht, wie man nach dem oben Gesagten annehmen könnte, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Obwohl der Kläger vom Land NRW eine monatliche Zahlung für das Arbeitszimmer in Höhe von rund 81,00 EUR erhielt, nahm das Gericht zutreffender Weise nicht an, dass der Kläger das Arbeitszimmer an das Land vermietet hatte. Zum einen fehlt es an einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung, zum anderen deckten die Zahlungen ihrer Höhe nach nur rund 40 % der laufenden Kosten des Arbeitszimmers ab. Infolgedessen fehlte es auch an der für Einkünfte aus Vermietung und Verpachten erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht.

Die vorgenannten übersichtsartigen Darstellungen zeigen deutlich, dass das Zusammenspiel von steuerlicher Gesetzgebung und realem Leben stets Überraschungen bereithält. Man sollte sich daher nicht auf die eingangs erwähnten Pauschalaussagen verlassen, sondern vielmehr stets professionelle Beratung in Anspruch nehmen, um nicht im Dickicht des Steuerrechts den Überblick zu verlieren.

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