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Gewerbesteuer – Freiberufler aufgepasst: Gewerbliche Infektion

Freiberufler genießen in Deutschland ein steuerliches Privileg, das ihnen seit je her geneidet, ebenso lang aber auch gewahrt bleibt: Sie erzielen keine gewerblichen Einkünfte und unterfallen damit nicht Pflicht zur Abgabe von Gewerbesteuer.

Eine gewichtige Einschränkung ist allerdings zu beachten, wenn sich Freiberufler in einer Personengesellschaft zusammen tun, um gemeinsam in Form dieser Personengesellschaft ihre Leistungen am Markt anzubieten: Denn in diesen Fällen entsteht eine so genannte Mitunternehmerschaft, die besondere Aufmerksamkeit verdient. Zwar bleibt es auch für die gemeinschaftliche Tätigkeit grundsätzlich bei der freiberuflichen Qualifikation der Einkünfte, mithin also bei der Gewerbesteuerfreiheit. Allerdings kennt das Gesetz in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG eine ausschließlich zur Mitunternehmerschaft geltende Regelung, die eine gewerbliche Infektion der gesamten Mitunternehmerschaft vorsieht, wenn die Gesellschaft nicht ausschließlich freiberufliche Tätigkeiten am Markt erbringt.

Sollte also beispielsweise ein und dieselbe Zahnarztgemeinschaftspraxis neben den ärztlichen Leistungen zugleich auch Laborleistungen anbieten, so ist die Mitunternehmerschaft nicht ausschließlich freiberuflich, sondern auch gewerblich tätig, was zur Folge hat, dass die gesamte Gemeinschaftspraxis ihren Freiberuflichkeitsstatus verlieren kann.

Auch der Mitarbeiter einer Rechtsanwaltsgesellschaft, der Insolvenzverwaltungen für die Gesellschaft übernimmt, infiziert möglicherweise aufgrund dieser Tätigkeit die gesamte Praxis mit der Gewerblichkeit.

Der BFH ist in seiner Rechtsprechung recht streng, was das Merkmal der Ausschließlichkeit anbelangt (zuletzt am 27.08.2014): Lediglich in Fällen, bei denen die Nettoumsätze des gewerblichen Bereichs weniger als 3 % und nominal weniger als 24.500,00 EUR Umsatz ausmachen, kommt überhaupt eine unbeachtliche Nebentätigkeit in Betracht, die dann dazu führt, dass der gewerbliche Bereich als solcher zu erfassen (gegebenenfalls auch buchführungspflichtig!), der Rest der Mitunternehmerschaft aber nicht infiziert ist (also zwei Einkunftsarten in einer Personengesellschaft gegenüber dem Finanzamt zu erklären sind).

Bei Überschreitung dieser Grenze greift allerdings das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ und die gesamte Personengesellschaft ist gewerblich infiziert.

Gestalterisch lässt sich dadurch entgegenwirken, dass die gewerbliche Tätigkeit nicht in die gesamthänderische Ausrichtung der Gemeinschaftspraxis integriert, sondern durch eine eigene operative Einheit neben der bestehenden Mitunternehmerschaft ausgeführt wird.

So ist z. B. auch die geplante Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Architektengemeinschaftspraxis, die von eben dieser Praxis betrieben werden soll und die entsprechenden Schwellenwerte überschreiten wird, besser in einer eigenen Rechtsform unterzubringen, um so den freiberuflichen Status der Architekten zu sichern. Auch musikalische Ensembles, die regelmäßig in (unbekannten) GbR-Strukturen tätig sind, bekommen ein Problem, wenn sie zugleich und nicht in einem separaten Betrieb CD’s und sonstige Merchandising-Artikel verkaufen. Der Teufel ist auch hier mal wieder ein Eichhörnchen! Gute Beratung entlarvt ihn und schützt vor bösen Folgen.

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